Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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satz 3 BV auch an eine privatrechtliche Organisation delegiert werden. Letztere Bestimmung sieht vor, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Die Voraussetzungen sind: öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), Sicherstellung des Rechtsschutzes (Art. 29a BV) und des Grundrechtsschutzes (Art. 35 Abs. 2 BV) sowie staatliche Aufsicht (Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV) zur Gewährleistung der ordentlichen Aufgabenerfüllung.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Zielerreichung darstellen und in einem vernünftigen Verhältnis zu den in Frage stehenden öffentlichen Interessen stehen. Wie oben Ziffer 2.3 dargelegt, wäre eine Beleihung von educationsuisse eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme, um die Anstellung von Schweizer Lehrpersonen an Schweizerschulen zu unterstützen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erscheint somit gewahrt.

Die Übertragung der Aufgabe zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen durch educationsuisse erfordert eine formelle gesetzliche Grundlage. Das Schweizerschulengesetz ist demnach so zu ändern, dass der Bund einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation die Aufgabe übertragen kann, Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen in der Schweiz anzustellen und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland zu entsenden.

Im Gesetz sind die rechtlichen Mindestanforderungen für die Aufgabenübertragung zu regeln, namentlich die Festlegung der übertragenen Aufgabe, die Festlegung des Aufgabenträgers, die Rechtsform der Aufgabenübertragung, die Finanzierung und die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung sowie die Transparenz der Aufgabenerfüllung gegenüber der Öffentlichkeit (Art. 8, 8a und 8c VE-SSchG). Darüber hinaus müssen die Bestimmungen zum Sozialversicherungsschutz der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen an die Neuregelung der Arbeitgeberschaft angepasst werden (Art. 8b VE-SSchG). Weitere Anpassungen sind in Ziffer 4 erläutert.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schweizerschulen

Nach geltendem Recht müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über eine schweizerische Lehrberechtigung verfügen. Diese Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäss. Darum wird aus Anlass der vorliegenden Revision die entsprechende Bestimmung (Art. 3 Abs. 1 Bst. o SSchG) geöffnet für Personen mit einer Schulleitungsausbildung, die von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19938 anerkannt ist. Mit dieser Öffnung wird den steigenden Ansprüchen an eine professionelle Schulleitung Rechnung getragen und eine Gleichstellung mit der Situation in der Schweiz erreicht.

8 SR 413.21