Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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Übersicht
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 25.403 «Änderung des Schweizerschulengesetzes» umgesetzt. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) schlägt vor, das Schweizerschulengesetz zu ergänzen, damit Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen künftig zentral in der Schweiz
angestellt und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland entsandt werden können. Dadurch sollen die Anstellungsbedingungen der Schweizer Lehrkräfte verbes-
sert, deren Rekrutierung erleichtert und Mobilität gefördert werden.
Ausgangslage
Die 17 anerkannten Schweizerschulen im Ausland sind für die Vermittlung schweizerischer Bildung auf Schweizer Lehrpersonen angewiesen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Unterricht mehrheitlich durch Lehrpersonen mit Schweizer Lehrberechtigung erteilen zu lassen. In der Praxis wird deren Rekrutierung jedoch durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben in den Gastländern zunehmend erschwert. Eine Verbesserung könnte erreicht werden, indem diese Lehrkräfte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und dann von diesem an die Schweizerschulen entsandt werden. Frühere Ansätze, etwa eine öffentlich-rechtliche Lösung über Movetia oder die Kantone, wurden verworfen. Daraus ergibt sich gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage schafft eine gesetzliche Grundlage, damit der Bund die Aufgabe der Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen einer Organisation mit Sitz in der Schweiz übertragen kann. Diese Funktion soll educationsuisse zugewiesen werden, dem Dachverband der anerkannten Schweizerschulen im Ausland, der im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schweizer Auslandschulen erbringt. educationsuisse übernimmt bereits heute die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen an den Schulen in Europa. Künftig sollen grundsätzlich alle Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, bei educationsuisse in der Schweiz angestellt und an die anerkannten Schweizerschulen entsandt werden. Lokale Anstellungen bleiben nur ausnahmsweise und mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamts für Kultur (BAK) möglich.
Die Regelung soll die Anstellungsverhältnisse vereinheitlichen, den Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen erleichtern (insbesondere AHV/IV/EO/ALV und berufliche Vorsorge bei PUBLICA) und die Schulen administrativ entlasten. Die Vorlage regelt die rechtlichen Mindestanforderungen für die Übertragung der Aufgabe an educationsuisse. Das geltende Subventionssystem bleibt dabei unverändert. Die Finanzhilfen gehen weiterhin an die Schulen und werden vom BAK ausgerichtet.
Insgesamt sind von der Anpassung grössere Rechtssicherheit, professionellere Rekrutierung und stabilere Rahmenbedingungen für den Betrieb der Schweizerschulen im Ausland zu erwarten.