Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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Die Vorlage ist notwendig, um sicherzustellen, dass diese positiven Auswirkungen nicht durch administrative oder rechtliche Hürden (vgl. Ziff. 2.1, Handlungsbedarf), insbesondere bei der Anstellung von Lehrpersonen mit Schweizer Lehrberechtigung im Ausland, beeinträchtigt werden. Sie trägt dazu bei, die internationale Präsenz des Schweizer Bildungswesens zu sichern.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Schweizerschulen im Ausland sind Orte der Begegnung und des interkulturellen Austausches. Sie geniessen in ihren Gastländern hohe Wertschätzung und vermitteln ein nachhaltig positives Bild der Schweiz. Neben ihrer Bildungsfunktion übernehmen sie kulturelle Vermittlungsaufgaben und stärken die Beziehungen zu den Gastländern. Die Vorlage verbessert die institutionellen Rahmenbedingungen und sichert damit diese unmittelbaren gesellschaftlichen Wirkungen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

5.6 Andere Auswirkungen

Schweizerschulen im Ausland schaffen dauerhafte Verbindungen zwischen der Schweiz und den Gastländern. Ein Netzwerk von Absolventinnen und Absolventen mit Kenntnissen der Schweizer Sprachen, Bildungsinhalte und Werte wirkt èber die Schulzeit hinaus. Ein beachtlicher Teil dieser Personen nimmt ein Studium in der Schweiz auf, andere verbleiben im Gastland, behalten jedoch einen Bezug zur Schweiz.

Die Schulen fungieren zudem als stabile institutionelle Präsenz der Schweiz im Ausland. In Verbindung mit den diplomatischen Vertretungen erhöhen sie die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der Schweiz. Sie unterstützen die Ansiedlung und Tätigkeit von Schweizer Unternehmen, indem sie ein Bildungsangebot für Familien bereitstellen. Das Netzwerk entfaltet Wirkungen in der Standortförderung, im Bildungsbereich und stärkt die kulturelle und politische Ausstrahlung der Schweiz.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Eine Änderung des Schweizerschulengesetzes liegt nach Artikel 163 Absatz 1 BV in der Zuständigkeit der Bundesversammlung.