Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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FZA sowie in den Artikel 9 und 15 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens konkretisiert wird.

6.3 Erlassform

Die Vorlage bewegt sich innerhalb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens. Der Regelungsvorschlag soll auf Stufe Bundesratsverordnung umgesetzt werden, wo er in bereits bestehenden Verordnungen systematisch eingefügt werden kann. Im Fall der Verkehrsregelnverordnung wird eine Delegationsnorm aufgenommen, welche es dem Departement UVEK erlaubt, die Bedingungen für die Begleitung der Ausnahmetransporte zu regeln. Diese Delegationsnorm bildet die Grundlage für die vorgeschlagene UVEK-ATB-Verordnung. Die Delegation stützt sich auf Artikel 48 Absatz 1 RVOG. Angesichts der vergleichsweise geringen Tragweite und des hohen Detaillierungsgrades der in der ATB-Verordnung vorgeschlagenen Regelungen, stellt eine Departementsverordnung die richtige Erlassform dar.

6.4 Datenschutz

Die Rechtsanpassungen führen zu keinen zusätzlichen Bearbeitungen von Personendaten. Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben, bei deren Bearbeitung eine Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung entstehen könnte.