Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3 Erlass einer UVEK Departementsverordnung («ATB-Verordnung»)

Art. 1

In dieser Bestimmung werden die Regelungsinhalte der Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Inhalte, die aus den existierenden ATB-Standardauflagen übernommen werden. Es ist ausserdem anzumerken, dass die ATB-Verordnung des UVEK in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr vom 11. Februar 2004 (VMSV)7 für die Armee nicht zur Anwendung gelangt.

Art. 2 ATB-Ausweis

Wenn die Bewilligungsbehörde die ATB-Begleitung als Auflage verfügt, so muss der oder die Begleitende Inhaber eines gültigen ATB-Ausweises (siehe Art. 52 E-VZV) sein. Ausserdem muss er oder sie sich an die Vorgaben in der ATBV halten. In Absatz 2 wird geregelt, dass auch vergleichbare ausländische Berufsqualifikationen akzeptiert werden. Das ASTRA sorgt dafür, dass ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen eingerichtet wird, das den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, insbesondere dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA8), dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA9) sowie dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen10. Die Erbringung von Dienstleistungen unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD11). Basierend auf diesen Rechtsgrundlagen wäre es dem ASTRA möglich, die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen zu überprüfen. Die Anerkennung und die Modalitäten dafür, wären sodann in einer Ergänzung (Anhang) zur ATBV vorzuschlagen, sollte sich der Bedarf danach ergeben.

Art. 3 Versicherung

Zur Deckung von durch die ATB bei Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden wird eine Haftpflichtversicherung verlangt. Die Deckungssumme von CHF 10 Mio. ist den besonderen Umständen und den Risiken bei solchen Transporten angepasst. Versicherungsnehmende können die ATB selbst oder ihre Arbeitgeber sein.

Art. 4 Persönliche Ausrüstung

ATB verrichten ihre Arbeit auf öffentlichen Strassen bei laufendem Verkehr. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bewegen sich die ATB auch ausserhalb des Begleitfahrzeugs auf oder direkt neben der Fahrbahn. Um den übrigen Verkehr möglichst wenig zu beinträchtigen, werden Ausnahmetransporte zudem oft nachts durchgeführt. Zur guten

7 SR 510.710

8 SR 0.142.112.681

9 SR 0.632.31

10 SR 0.412.136.7

11 SR 935.01