Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Art. 15 Verkehrsunfälle und Sachschäden

Art. 16 Besonderheiten während der Begleitung

Spätestens 15 Minuten vor Abfahrt des Transports, bei Besonderheiten (z. B. Fahrzeugpanne), bei Abweichungen von der bewilligten Route sowie bei Unfällen und Sachbeschädigungen ist der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale Meldung zu erstatten. Die Meldungen dienen der Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale unter anderem dazu, die ATB auf andere gleichzeitig verkehrende Ausnahmetransporte aufmerksam zu machen. So können die beteiligten ATB wenn nötig eine Koordination vornehmen (z. b. wegen Kreuzungen, Abstellplätzen, Fahrzeiten usw.). Damit soll verhindert werden, dass es durch die Begegnung zweier Ausnahmetransporten zu heiklen Situationen, Blockaden und Verkehrsbehinderungen kommt.

Art. 17 Beachtung der Bewilligungsauflagen

Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge. Die ATB sorgen dafür, dass die Bewilligungsauflagen eingehalten werden. Dazu erteilen sie den Fahrern und Fahrerinnen der Ausnahmetransporte und allfälligen Hilfspersonen die notwendigen Anweisungen und Instruktionen.

Art. 18 Fahrstrecken

Die ATB stellen sicher, dass der Ausnahmetransport die bewilligte Route nicht verlässt. Sind Abweichungen wegen sich kurzfristig ergebenden Umständen (z. B. Unfall, Sperrung, Baustelle) erforderlich, so ist nach Artikel 18 Absatz 3 ATBV vorzugehen.

Art. 19 Zeichengebung

Damit ATB ihre Aufgaben wahrnehmen können, müssen sie anderen Verkehrsteilnehmenden Zeichen und Weisungen geben können. Die Befugnis dazu haben sie schon heute gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe i SSV, weshalb auf diese Bestimmung verwiesen wird. Damit sie davon Gebrauch machen können, bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde (Art. 67 Abs 3 SSV). Die Verkehrsregelung ist Teil der ATB-Ausbildung. Die Bewilligung zur Verkehrsregelung im Sinne von Artikel 67 Absatz 3 SSV wird heute integraler Bestandteil des ATB-Ausweises, welcher unter den Kantonen anerkannt wird. Dieser Ansatz soll bestehen bleiben, da eine Bewilligung zur Verkehrsregelung durch jeden einzelnen befahrenen Kanton keine praktikable Lösung darstellt.

Art. 20 Entfernen von Strasseninfrastrukturteilen

Damit Ausnahmetransporte gewisse Streckenabschnitte passieren können, ist oftmals die Demontage von Leitpfosten, Signalen und anderen Bestandteilen der Strasseninfrastruktur erforderlich und in der Regel auch vorgesehen. Die Demontage und Anbringung kann durch Hilfspersonen erfolgen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der ATB, der zuständigen Stelle Meldung zu erstatten, wenn die Bestandteile nicht mehr wie vorgesehen angebracht werden können.