Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten
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Der zweite Teil der Ausbildung besteht aus Ausbildungsfahrten. Solche sind zulässig, nachdem die Grundlagenprüfung bestanden wurde. Sie müssen von einem oder einer Ausnahmetransportbegleitenden beaufsichtigt werden, welche/r den ATB-Ausweis seit mindestens einem Jahr besitzt. Diese/r bescheinigt unterschriftlich jede durchgeführte Ausbildungsfahrt. Dazu verwendet er das Formular nach Artikel 56 Buchstabe c.
Art. 51 Abschlussprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind vorgängig mindestens fünf Ausbildungsfahrten. Davon müssen mindestens zwei solche Fahrten sein, bei denen die Begleitung durch Polizeibehörden oder Ausnahmetransportbegleitende in der Bewilligung für den Ausnahmetransport oder das Ausnahmefahrzeug angeordnet wurde. Bei den weiteren Ausbildungsfahrten genügt eine Begleitung von Ausnahmetransporten oder Ausnahmefahrzeugen, die keine derartige Anordnung aufweisen.
Die Abschlussprüfung umfasst neben der Durchführung der Fahrt auch deren Planung und die Kontrolle vor der Abfahrt und wird durch die kantonalen Behörden durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin unmittelbar nach Durchführung der Fahrt bekannt zu geben.
Die Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden, solange die Grundlagenprüfung vor weniger als einem Jahr bestanden wurde. Zu einer vierten und letzten Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer erneut mindestens fünf Ausbildungsfahrten nach Artikel 51 Absatz 1 (also wiederum mindestens zwei davon mit Transportbegleitung als Bewilligungsauflage) durchgeführt hat.
Art. 52 Erteilung des Ausweises
Unabhängig davon, wo die Abschlussprüfung stattgefunden hat, stellt der Wohnsitzkanton nach erfolgreicher Abschlussprüfung den ATB-Ausweis aus. Bei Wohnsitz im Ausland wird er von jenem Kanton ausgestellt, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist.
Art. 53 Befristung und Verlängerung des Ausweises
Der ATB-Ausweis wird auf fünf Jahre befristet. Er kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Ausnahmetransportbegleiter während des letzten Jahres vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs die praktischen Erfahrungen und die theoretischen Kenntnisse vertieft hat (mindestens acht qualifizierte Begleitungen von Ausnahmetransporten und mindestens ein eintägiger Wiederholungskurs bei einer anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsstätte).
Das Verlängerungsgesuch kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des Ausweises gestellt werden. Unabhängig vom Einreichungszeitpunkt des Gesuchs beginnt die verlängerte Gültigkeit immer mit dem Ablaufdatum des vorherigen Ausweises.
Art. 54 Anerkennung
Die Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsstätte erfolgt durch jenen Kanton, in dem sie ihren Sitz haben. Die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um als