Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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durch die treffendere Bezeichnung «veicoli di scorta» ersetzt, wie sie einheitlich auch in der ATBV Verwendung findet.

3.2 Änderung der Verkehrszulassungsverordnung

Gliederungstitel vor Art. 47

Für die Regelung der Zulassung von Begleitenden von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt.

Art. 47 Befähigung zur Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten

In dieser Bestimmung wird die Bedeutung des Ausweises für Ausnahmetransportbegleitende (ATB-Ausweis) geregelt. Mit dem Ausweis wird bescheinigt, dass dessen Inhaber oder Inhaberin die Fähigkeiten zur Begleitung von Ausnahmetransporten und Ausnahmefahrzeugen aufweist. Zur Erlangung des Ausweises muss eine Ausbildung absolviert und Prüfungen bestanden werden, die in den nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert werden. Der ATB-Ausweis stellt eine Anforderung dar, um die Ausnahmetransport begleiten zu dürfen (Art. 2 ATBV).

Art. 48 Grundlagenausbildung

In dieser Bestimmung werden zum einen die persönlichen Voraussetzungen für das Absolvieren der Grundlagenausbildung geregelt. Zur Ausbildung werden demnach Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie CE (Art. 3 Abs. 1) zugelassen, die den Führerausweises der Kategorie B seit mindestens 3 Jahren besitzen, ohne in den letzten drei Jahren eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben.

Zum andern werden die Themen und die Dauer der Grundlagenausbildung festgelegt. Die Ausbildung wird primär im theoretischen Unterricht vermittelt, umfasst aber auch praktische Teile. Mit dieser Ausbildung werden vor allem Kenntnisse für die Gesuchstellung, die Vorbereitung der Fahrt und das Verhalten während der Fahrt inklusive Verwendung von Signalen vermittelt. Das Lehrpersonal muss fachlich geschult sein und Erfahrungen zur Transportbegleitung ausweisen. Die praktische Ausbildung für Anordnungen gegenüber Dritten (inkl. Verkehrszeichengebung und Weisungen) ist in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizeibehörde durchzuführen. Das vollständige Absolvieren der Ausbildung Grundlagen wird durch die Ausbildungsstätte bescheinigt.

Art. 49 Grundlagenprüfung

Innerhalb eines Jahrs nach Abschluss der Ausbildung ist die Grundlagenprüfung abzulegen. Die Prüfungsstätte stellt nach Ablegen der Prüfung ein Zeugnis aus. Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden, danach muss erneut die Grundlagenausbildung besucht werden, um wieder zur Prüfung zugelassen zu werden.

Art. 50 Ausbildungsfahrten