Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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weiterhin bestehen bleiben. Das ATB-System und das Berufsbild der ATB wird mit der Bundesregelung gestärkt. Je nach Organisation der Kantone könnten sich für die Wirtschaft allenfalls neue Ansprechstellen bezüglich der Ausweiserteilung ergeben.

Da diese Unternehmungen die Ausnahmetransporte mehrheitlich nicht zum Selbstzweck ausführen, sondern beispielsweise für grosse Bauprojekte (Strassen, Energieversorgung usw.), kommen die Erleichterungen im Endeffekt auch der Gesellschaft zugute.

Die Auslagerung der Begleitungen von der Polizei an Dritte sorgt ausserdem für zusätzliche Arbeitsplätze im privaten Sektor.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf die Artikel 9 Absatz 3, 15 Absatz 5 und 106 Absatz 1 erster Satz SVG, die sich ihrerseits auf die Regelungskompetenz des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs stützen. Den übergeordneten rechtlichen Rahmen gibt die Bundesverfassung vor (Art. 82 BV). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen bewegen sich innerhalb des Gesetzgebungsauftrags und der Kompetenz des Bundesrats.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Ausländische Transportunternehmungen können sich bei Fahrten in der Schweiz ebenfalls durch hiesige Ausnahmetransportbegleitende begleiten lassen. Die vorgeschlagenen Regelungen gelten in nichtdiskriminierender Weise für in- und ausländische Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführende und sind damit konform mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (LVA)13. Gemäss diesem Abkommen wendet die Schweiz zudem Bestimmungen an, die der Richtline 96/53/EG gleichwertig sind (vgl. Ziff. 4).

Ausserdem sind die Regelungsvorschläge kompatibel mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen. Gemäss Artikel 9 FZA und Artikel 9 Anhang K des EFTA-Übereinkommens sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen14, die im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens Anwendung findet, kann ein Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats, der über eine dem ATB-Ausweis gleichwertige Berechtigung verfügt, die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen beantragen, um diese Tätigkeit in der Schweiz ausüben zu können. Diese Möglichkeit zur Anerkennung vergleichbarer ausländischer Berufsqualifikationen ist in Artikel 2 ATBV vorgesehen. Diese Möglichkeit steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Artikel 2 FZA und in Artikel 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens festgelegt ist und in den Artikeln 9 und 15 Anhang I des

13 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72).

14 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A des FZA und gemäss Anhang K Anlage 3 Abschnitt A des EFTA-Übereinkommens. 19/20