Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 Abs. 1 VRV). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung liegt für Export- und Binnenfahrten beim Standortkanton oder dem Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt. Für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten ist das ASTRA zuständig. In ihrer Bewilligung verfügt die Bewilligungsbehörde Auflagen, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind (Art. 84 Abs. 1 VRV). Die Auflagen bezwecken die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie die Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Vollzugs, haben die Bewilligungsbehörden Richtlinien erlassen, welche die Anwendung dieser Auflagen definieren. Eine der möglichen Auflagen ist die Begleitung des Ausnahmetransports durch Dritte.

Abhängig von den Abmessungen des Transports sind drei Abstufungen bei der Begleitung vorgesehen. Bei geringen Überschreitungen der Abmessungen ist keine Begleitung erforderlich. Bei mittleren Überschreitungen wird die Begleitung durch ein Begleitfahrzeug der Transportunternehmung verlangt. Bei der sogenannten Eigenbegleitung gelten keine speziellen Anforderungen an die Begleitenden oder ihr Fahrzeug. Bei grösseren Überschreitungen kommt als dritte Stufe die Begleitung durch die Polizei oder private Ausnahmetransportbegleitende mit entsprechender Ausbildung (ATB) zur Anwendung. Konkret wird diese Art von Begleitung in folgenden Fällen verlangt: Breite über 3,80 m, Breite über 3,60 m bei gleichzeitiger Länge über 30 m, Länge über 35 m, Höhe über 4,80 m (situativ auch in Eigenbegleitung möglich). Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde eine Begleitung schon bei geringeren Massen anordnen.

Die VRV sieht heute keine Regelungen über die Begleitung von Ausnahmetransporten vor.

Die beantragte Neuregelung

Zur Einführung von Regelungen für private Ausnahmetransportbegleite wird die VRV um eine Delegationsnorm ergänzt werden, die es dem UVEK erlaubt, die Bedingungen für die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten festzulegen (siehe dazu Ziff. 2.3). Die Verankerung in der VRV erfolgt aufgrund der Tatsache, dass der Bundesrat die übrigen Vorschriften für Ausnahmetransporte und im Speziellen auch die diesbezüglichen Schutzanordnungen in den Artikeln 78 – 85 VRV definiert hat.

Aufgrund der vergleichsweise geringen Tragweite und dem hohen Detailgrad der zu regelnden Sachverhalte, wird die Rechtsetzungskompetenz vom Bundesrat an das Departement delegiert. Der betroffene Personenkreis ist mit einigen hundert Personen klein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl Personen mit ATB-Ausweis stark zunehmen wird. Die Departementsverordnung soll die Regelungsinhalte des ATB-Systems aufnehmen, welche im Gesamtkontext von untergeordneter Bedeutung sind und den Betroffenen keine weitgehenden Rechte oder Pflichten auferlegen. Regelungsinhalte von grösserer Tragweite, wie beispielsweise die Fachkompetenzen der Personen