Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Ausbildungs- und Prüfungsstätte zugelassen zu werden, werden in Absatz 2 geregelt. Sie beziehen sich auf die Leitung der Stätte, das Lehrpersonal und den Unterricht, das Ausbildungslokal und die Periodizität der Ausbildung und der Prüfungen sowie auf die Qualitätssicherung. Insbesondere ist nachzuweisen, dass das kantonale Ausbildungs- und Prüfungskonzept auf eine geeignete Art und Weise umgesetzt wird. Eine anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsstätte muss pro Jahr mindestens einen Ausbildungskurs, einen Wiederholungskurs und drei Prüfungen anbieten. Die Prüfung wird in der Regel direkt im Anschluss an den Ausbildungskurs durchgeführt. Die weiteren beiden Prüfungen können sich auf Wiederholungsprüfungen beschränken. Auf die Durchführung der Kurse und der Prüfungen soll verzichtet werden können, wenn bis Ablauf der Anmeldefrist die gemäss Ausbildungs- und Prüfungskonzept festgelegte Mindestanzahl Teilnehmer nicht erreicht wurde.

Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten müssen der kantonalen Behörde jederzeit den Zutritt zu den Ausbildungskursen und den Prüfungen einräumen. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungs- und Prüfungsstätte nicht mehr gegeben, kann sie widerrufen werden.

Art. 55 Verzicht auf Durchführung der Kurse und Prüfungen

Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten müssen die Grundlagenausbildung und einen Weiterbildungskurs zwar jährlich mindestens einmal und die Grundlagenprüfungen drei Mal anbieten, doch sollen sie auf die Durchführung der Kurse und Prüfungen verzichten können, wenn bis Ablauf der Anmeldungsfrist oder spätestens 10 Tage vor der Durchführung der Ausbildung die gemäss Ausbildungs- und Prüfungskonzept festgelegte Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht wurde.

Art. 56 Formulare

In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Formulare die Kantone zur Verfügung stellen. Formulare werden vorgesehen für die Ausbildungs- und Prüfungsstätten (Bescheinigung der Grundlagenausbildung, Zeugnis der Grundlagenprüfung) und für die beaufsichtigenden Ausnahmetransportbegleiter auf Ausbildungsfahrten (Bescheinigung der Ausbildungsfahrten).

Art. 57 Reglemente

Den Kantonen kommt ebenfalls eine Kompetenz für die Erstellung von Reglementen zu, Solche werden vorgesehen für die Grundlagenausbildung und die Grundlagenprüfung, die primär die Anforderungen an Ausbildungs- und Prüfungsstätten konkretisieren. Ein Reglement soll auch für die Prüfungsfahrten erstellt werden, die von den kantonalen Behörden durchgeführt werden. Eine Reglementierung der Ausbildungsfahrten wird nicht vorgesehen, deren Durchführung bzw. Überwachung soll der ausgewiesenen Erfahrung des überwachenden Ausnahmetransportbegleiters überlassen bleiben.

Art. 150 Abs. 2 Bst. g Vollzug

Wie auch bei den weiteren in der VZV geregelten Ausweisen regelt das ASTRA die Anforderungen und insbesondere auch die Gestaltung der ATB-Ausweise. Das ASTRA wird entsprechende Weisungen erlassen.