Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

tems nicht übermässig geschmälert werden soll. Heute sind diese besonderen Auflagen in Ziffer 4 der ATB-Standardauflagen niedergeschrieben. Sie werden von den Polizeien aufgrund ihrer Kenntnisse der örtlichen Bedingungen (Verkehrsaufkommen, Platzverhältnisse, Besonderheiten an der Infrastruktur usw.) definiert. Die Kompetenz der Polizei zum Erlass solcher Auflagen ergibt sich aus dem Strassenverkehrsrecht (u. a. Art. 3 Abs. 1 und 4 SVG). Die Kantone führen diese Liste weiterhin und machen sie für die betroffenen Kreise (insb. ATB) öffentlich einsehbar.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Zur Anpassung an die ATB-Bundesregelung ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 vorgesehen. Wie einleitend erwähnt, werden die heute geltenden kantonalen Regelungen mehrheitlich deckungsgleich in die Bundesregelung übernommen. Für die Kantone, welche das ATB-System heute schon anwenden (alle ausser Tessin), wie auch für die ATB selbst, ergeben sich aus dieser Frist folglich keine direkten Auswirkungen.

Art. 26 Inkrafttreten

Die Änderungen in den bundesrätlichen Verordnungen werden zeitgleich in Kraft treten wie die UVEK-Verordnung. Aufgrund des vorgegebenen Rechtssetzungsprozesses wird ein Inkrafttreten in der zweiten Jahreshälfte 2027 angestrebt.

4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Richtlinie 96/53/EG12 regelt die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Hinsichtlich der Ausnahmetransporte ist lediglich geregelt, dass die Vertragsstaaten den grenzüberschreitenden Verkehr mit übergrossen, unteilbaren Gütern ermöglichen müssen. Bestimmungen zur Begleitung solcher Transporte sind allerdings nicht enthalten. Die Regelungen für die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und -transporten sind nationalstaatlich geregelt und nicht an EU-Recht gebunden. Jedes Land ist somit frei, auf seinem Territorium die Bedingungen für die Begleitung zu regeln. Der Wirkungsbereich solcher Regelungen, und damit auch die Akzeptanz von länderspezifisch ausgebildeten ATB, erstreckt sich folglich nur auf das jeweilige Land.

Mehrere EU-Länder (z. B. Deutschland, Österreich und Frankreich) verfügen über Bestimmungen hinsichtlich der Begleitung von Ausnahmetransporten. Ausländische Ausnahmetransporte müssen sich an die von der lokalen Behörde verfügten Schutzanordnungen (z. B. Begleitung) halten. Die hier vorgeschlagenen ATB-Regelungen sind jenen in Österreich ähnlich, während beispielsweise die Deutschen Regelungen umfangreicher und detaillierter sind. Allerdings bestehen keine internationalen Erlasse oder bilateralen Abkommen, welche die Begleitung von Ausnahmetransporten regeln oder vereinheitlichen würden. Die entsprechenden Regelungen und Ausbildungen sind stark nationalstaatlich ausgerichtet. Grenzüberschreitende Begleitungen finden in der Praxis nicht statt.

12 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996. 17/20