Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Art. 9 Vorbereitung einer Ausnahmetransportbegleitung

Eine sorgfältige Vorbereitung ist für eine reibungslose Durchführung des Ausnahmetransports essenziell. Die ATB müssen die Passierbarkeit vorgängig prüfen, um Schäden an der Infrastruktur, Verkehrsbehinderungen und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Sie müssen die heiklen Passagen kennen und angemessen darauf reagieren, indem beispielsweise zusätzliche ATB oder Hilfspersonen aufgeboten werden. Zudem müssen sie sich in der Amtssprache des befahrenen Kantons verständigen können oder wenn dies nicht der Fall ist eine sprachkundige Hilfsperson beiziehen.

Art. 10 Anmeldung des Ausnahmetransports

Die ATB stellen sicher, dass der Transport spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt bei den zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentralen der befahrenen Kantone angemeldet wird. Dabei ist das Formular gemäss Muster in Anhang 2 ATBV zu verwenden. Die Anmeldung nützt den Kantonen bei der Ausübung ihrer Vollzugsaufgaben (siehe Art. 24 ATBV).

Art. 11 Abfahrtskontrolle

Mit der Abfahrtskontrolle wird sichergestellt, dass der Transport seine Fahrt vorschriftkonform antritt. Die Fahrzeuge (Beleuchtung, Reifen, allgemeiner technischer Zustand, Anzeichen für Überladung) und die Ladung (Sicherung, Kennzeichnung, hervorstehende Teile) müssen so beschaffen sein, dass der Transport verkehrs- und betriebssicher unterwegs sein und die Verkehrsregeln einhalten kann. Es ist auch die Übereinstimmung mit der verwendeten Sonderbewilligung zu prüfen (allgemeine Angaben, Abmessungen, Gewichte, Ladegut).

Die ATB müssen prüfen, ob der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin über einen ausreichenden Führerausweis verfügt. Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit der Lenkenden (z. B. Alkoholgeruch, Hinweise auf Drogen- oder Medikamenteneinfluss), darf der Transport nicht durchgeführt werden.

Weiter regelt die Bestimmung den Verzicht auf die Abfahrtskontrolle bei Transporten, die nur auf kurzen Teilstücken (z. B. Brücke oder Tunnel) begleitet werden müssen und vor diesem Teilstück keine adäquate Haltemöglichkeit besteht. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Übernahme während der Fahrt (sog. fliegende Übernahme) ohne Abfahrtskontrolle zulässig.

Art. 12 Fahrprotokoll

Der Transport wird durch die ATB in einem Protokoll gemäss dem Muster in Anhang 2 ATBV erfasst. Das Protokoll dient einerseits als verbindlicher und nachvollziehbarer Nachweis über die korrekte Übernahme seiner Tätigkeiten. Zum anderen können die Protokolle als Beleg für die Praxiserfahrung dienen, welche bei der Verlängerung des ATB-Ausweises nachgewiesen werden muss. Da der ATB-Ausweis auf fünf Jahre befristet ist, wird die Aufbewahrungsdauer der Protokolle auf fünf Jahre festgelegt.

Art. 13 Meldung der Abfahrt und der Durchfahrt

Art. 14 Koordination zwischen Ausnahmetransporten 14/20