Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Heute erhält ein ATB nach erfolgreich absolvierter Ausbildung, bestandenen Prüfungen und dem Nachweis weiterer Voraussetzungen (Versicherung, konformes Begleitfahrzeug, Ausrüstung) eine Bewilligung der Polizei, in welcher die Standardauflagen als integraler und für den ATB verpflichtender Bestandteil aufgeführt werden.

Die beantragte Neuregelung

Basierend auf der Delegationsnorm in der VRV (siehe Ziff. 2.1) werden die ATB-Standardauflagen in eine neue Departementsverordnung mit dem Titel «Verordnung des UVEK über die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten», Kurztitel «ATB-Verordnung», Abkürzung «ATBV» überführt. ATB müssen zur Durchführung von Ausnahmetransportbegleitungen über einen gültigen Ausweis (ATB-Ausweis) verfügen und die Bestimmungen der ATBV beachten.

Andere Aspekte des ATB-Systems sind in weiteren kantonalen Reglementen geregelt. Diese betreffen mehrheitlich die Ausbildung und Prüfung der Person und werden deshalb im Zuge der unter Ziffer 2.2 erwähnten VZV-Anpassungen in das Bundesrecht überführt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Änderung der Verkehrsregelnverordnung

Art. 84 Abs. 1bisSchutzanordnungen

Nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)5 ist es Sache des Bundesrates, gesamtschweizerische Regelungen zum Vollzug des Gesetzes aufzustellen (Art. 106 Abs. 1 SVG). Dies gilt auch für die Bedingungen zur Durchführung von Ausnahmetransporten. Gemäss Artikel 9 Absatz 3 SVG umschreibt der Bundesrat die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge (z. B. Ausnahmefahrzeuge und -transporte) mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können. Dies geschieht in den ausführenden Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz, im konkreten Fall in den Artikeln 78 – 85 VRV. Bei einer (ATB-)Begleitung handelt es sich um eine Schutzanordnung im Sinne von Artikel 84 VRV. Die neue Delegationsnorm in Artikel 84 Absatz 1bisVRV fügt sich somit thematisch und legistisch in den bestehenden Regelungsrahmen ein.

In der VRV besteht, anders als in anderen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts, keine allgemeine Delegationsnorm an das UVEK bezüglich der Regelung des Vollzugs oder von Einzelheiten. Deshalb stützt sich diese neue Delegationsnorm auf Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)6. Die Regelungskompetenz ist auf die Thematik der Begleitung von Ausnahmetransporten eingegrenzt.

Art. 85 Abs. 3 Verhalten im Verkehr

Diese Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist rein terminologischer Natur und ohne materielle Auswirkung. Der Begriff «veicoli d’accompagnamento» wird

5 SR 741.01

6 SR 172.010