Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Art. 21 Hilfspersonen

Es obliegt der Verantwortung der ATB, in speziellen Transportfällen weitere Personen (Hilfspersonen) beizuziehen. Bei diesen Hilfspersonen kann es sich um weitere ATB (also um Begleitpersonen im Sinne dieser Verordnung) oder auch um Hilfspersonen ohne ATB-Ausweis handeln, sofern diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Diese Personen können den Transport nach vorne oder hinten oder in weiterer Distanz zusätzlich absichern. Sind mehrere Personen mit ATB-Ausweis involviert, ist unter ihnen ein hauptverantwortlicher ATB zu bestimmen.

Art. 22 Konvoifahrten

Konvoifahrten von mehreren Ausnahmetransporten stellen einen speziellen Transportfall dar, kommen jedoch regelmässig vor. In vielen Fällen wäre es unverhältnismässig pro Lastwagen je einen ATB zu verlangen. Es wird festgelegt, dass ein ATB bis zu drei Ausnahmetransportfahrzeuge begleiten darf.

Art. 23 Beizug Polizei

Die Bestimmung regelt die Fälle, in denen die ATB zwingend die Polizei beiziehen muss. Der Beizug der Polizei ist dann erforderlich, wenn eine sichere Durchführung des Transports mit den dem ATB zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr gewährleistet werden kann.

Art. 24

Der Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes und damit auch der darunter erlassenen Verordnungen, fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 106 Abs. 2 SVG). Den Kantonen kommen auch im Zusammenhang mit der ATBV verschiedene Vollzugsaufgaben zu. Aufgaben ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

- Art. 10, 12−16, 18 Absatz 3und 20: Entgegennehmen der Meldungen und Formulare sowie allfällige Koordination bei mehreren Transporten

- Art. 23: Beizug der Polizei

Weiter legt die Bestimmung fest, dass die Kantone die Aufsicht über die Tätigkeit der Ausnahmetransportbegleitenden ausüben. Das Mengengerüst der ATB ist klein und die damit einhergehenden Aufgaben sind überschaubar. Zudem sind die einzelnen Kantone von der Thematik sehr unterschiedlich betroffen. Vor diesem Hintergrund sieht die Bestimmung vor, dass die Kantone eine zentralisierte Zuständigkeit einer interkantonalen Organisation oder eines einzelnen Kantons vorsehen können, ähnlich wie dies bereits im heute operativen ATB-System auf Basis kantonaler Absprachen der Fall ist. Diese Möglichkeit fällt unter die organisatorische Freiheit der Kantone.

Die Kantone sollen weiter die Möglichkeit haben, für ihr Gebiet oder für Teile davon weitere Anforderungen für die Begleitungen zu definieren (Absatz 2). Mögliche Auflagen sind beispielsweise das Absolvieren einer Zusatzausbildung für bestimmte Kantonsgebiete, die Definition von Strecken, auf welchen die Polizei beigezogen werden muss oder Sperrzeiten für Transporte. Die Kantone sind frei bei der Definition der Art und des Umfangs der Auflagen, wobei die grundsätzliche Anerkennung des ATB-Sys-