Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorschläge haben weder personelle noch finanzielle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund. Dem Bund entstehen durch die Vorschläge keine zusätzlichen Aufgaben oder Aufwendungen.
Als Eigentümer der Nationalstrasseninfrastruktur ist es im Interesse des Bundes, dass diese Infrastruktur beispielsweise durch die Überwachung der Einhaltung der für den Ausnahmetransport geltenden Fahrvorschriften geschützt wird. Diese Tätigkeit gehört zum Aufgabenspektrum eines ATB.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die Anpassungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
Die Vorschläge weisen den Kantonen verschiedene Aufgaben zu. Dabei ist anzumerken, dass diese Aufgaben bereits heute von kantonalen Stellen, namentlich der Polizei, übernommen werden. Wie unter Ziffer 1 erläutert, haben sich die Polizeien für eine zentralisierte Lösung entschieden, wobei jeweils eine Kantonspolizei für die West- und eine für die Deutschschweiz zuständig ist.
Die Regelungsvorschläge sprechen bezüglich des Vollzugs von einer Zuständigkeit der Kantone, ohne eine bestimmte Stelle zu benennen. Dies entspricht dem im Strassenverkehrsrecht üblichen und mit Artikel 106 Absatz 2 SVG übereinstimmenden Ansatz. Welche kantonale Stelle die Vollzugsaufgaben übernimmt, ist den Kantonen überlassen.
Die Kantone anerkennen die ATB-Ausweise untereinander und wenden damit das ATB-System grundsätzlich an. Dafür ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass unter dem auf kantonaler Grundlage operativen ATB-System alle Kantone mit Ausnahme des Kantons Tessin schon so verfahren, scheint diese Frist angemessen.
Zudem haben die Kantone wie bis anhin die Möglichkeit, für ihr Kantonsgebiet Auflagen (z. B. exkludierte Strecken, Zusatzausbildung) zu definieren.
Die bereits heute durch den Wegfall der polizeilichen Begleitungen resultierenden Entlastungen der Polizeibehörden werden auch mit der vorgeschlagenen Regelung bestehen bleiben.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, welche die Gesellschaft oder die Umwelt betreffen.
Für die Wirtschaft, insbesondere bei den im Sektor der Ausnahmetransporte tätigen Unternehmungen, bringt die ATB-Begleitung Erleichterungen mit sich. Die Transporte können effizienter und flexibler durchgeführt werden. Diese Erleichterungen werden