Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten
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zur Tätigkeit als ATB, werden stufengerecht in der thematisch passenden bundesrätlichen Verordnung abgebildet (siehe Ziff. 2.2).
2.2 Änderung der Verkehrszulassungsverordnung
Ausgangslage
Bisher wurden die Anforderungen an die Fachkompetenzen der privaten ATB auf kantonaler Ebene geregelt. Sie werden nun auf Bundesebene überführt und in die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)4 integriert. Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführenden sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Die beantragte Neuregelung
Neu werden die Anforderungen an die Ausbildung, die Prüfung und Ausweiserteilung sowie die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsstätten im Bundesrecht geregelt. Die bundesrechtliche Regelung orientiert sich an den heutigen, auf kantonaler Ebene festgelegten Anforderungen. Die Ausbildung ist in zwei Teile gegliedert. In einer ersten Phase erfolgt eine Ausbildung der Grundlagen (wie z. B. rechtliche Grundlagen, Planung der Fahrt, Verhalten während der Fahrt, Verkehrszeichengebung, Weisungen und Anordnungen). Anschliessend muss eine Prüfung zu den Grundlagen abgelegt werden. War diese erfolgreich, können in der zweiten Phase Ausbildungsfahrten absolviert werden. Nach bestandener Abschlussprüfung wird der Ausweis für die ATB erteilt.
2.3 Erlass einer UVEK Departementsverordnung («ATB-Verordnung»)
Ausgangslage
Das heute bekannte ATB-System ist auf kantonaler Ebene entstanden. Die Regelungsinhalte des ATB-Systems gehen dabei aus verschiedenen Dokumenten hervor, allen voran die unter Leitung der kantonalen Polizeien entstandenen «ATB-Standardauflagen». Diese regeln die örtliche Anwendbarkeit und Anerkennung der ATB in den Kantonen. Es werden auch Anforderungen an die Begleitfahrzeuge und die Ausrüstung festgelegt wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der ATB bei der Durchführung der Begleitungen. Dazu gehören unter anderem Verhaltensvorschriften zur Zeichengebung, Meldepflichten, Verhalten bei Unfällen oder Schäden.
Ausserdem enthalten die Standardauflagen eine Liste mit besonderen Auflagen. Diese Auflagen werden von den Kantonen definiert, welche das ATB-System anwenden. Mögliche Auflagen sind beispielsweise das Absolvieren einer Zusatzausbildung für bestimmte Kantonsgebiete, die Definition von Strecken, auf welchen die Polizei beigezogen werden muss oder Sperrzeiten für Transporte.