Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 20 Seiten

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Sichtbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmende müssen die ATB deshalb Warnkleidung tragen. Durch entsprechende Aufschrift sollen die ATB als solche erkennbar sein, was für die Einordnung durch die anderen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere bei der Zeichengebung, von Bedeutung ist.

Da Ausnahmetransporte Sprachgrenzen übergreifend verkehren, geregelt, dass die Leuchtaufschrift «Ausnahmetransport» in einer Landessprache angebracht werden muss. Dadurch werden Diskussionen vermieden, wenn ein ATB aus der Romandie mit einer französisch angeschriebenen Oberbekleidung in der Deutschschweiz im Einsatz ist bzw. umgekehrt.

Art. 5 Technische Anforderung an das Begleitfahrzeug

Das Begleitfahrzeug stellt ein wichtiges Einsatzmittel der ATB dar. Je nach Einsatzsituation fährt der ATB vor dem Ausnahmetransport und warnt den entgegenkommenden Verkehr, dass dieser beispielsweise aufgrund des überbreiten Transports an den rechten Fahrbahnrand ausweichen muss. Das Begleitfahrzeug muss deshalb schnell wahrgenommen und als solches erkannt werden. Deshalb werden Anforderungen definiert, die zum einen das Erscheinungsbild vereinheitlichen und zum anderen die gute Erkennbarkeit gewährleisten sollen.

Die Anforderung des Automatikgetriebes dient der Verkehrssicherheit, da sich die ATB mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe besser auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, als wenn zusätzlich eine manuelle Gangschaltung bedient werden muss.

Art. 6 Aufschriften am Begleitfahrzeug

Der Artikel regelt, welche Aufschriften, Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen am Begleitfahrzeug vorhanden sein müssen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an sich sind die einschlägigen Bestimmungen in der VTS massgebend. Die auf der Wechselanzeigetafel anzeigbaren Signale erfolgen zwecks einheitlicher Darstellung der Signalbilder nach den Vorgaben der SSV.

Art. 7 Ausrüstung im Begleitfahrzeug

Es wird die Mindestausrüstung festgelegt, welche dauerhaft und in funktionsfähigem Zustand im Begleitfahrzeug mitgeführt werden muss. Diese Ausrüstung dient den ATB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und setzt sich aus Kommunikationsmitteln sowie Gegenständen zur Signalisation und Verkehrszeichengebung zusammen.

Art. 8 Mitzuführende Unterlagen

Die Bestimmung führt die Unterlagen auf, welche von ATB bei Begleitfahrten in elektronischer oder in Papierform mitzuführen sind. Aktuell wird der ATB-Ausweis ausschliesslich in Papierform ausgestellt. Die Formulierung wird aber so gewählt, dass einer allfälligen künftigen elektronischen Ausstellung des ATB-Ausweises nichts im Wege steht.