Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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Kommission und bestimmter EG-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der RoHS-Richtlinie5. Weiter wird vorgeschlagen, die einzelnen Ausnahmen für Werkstoffe und Bauteile nicht mehr in der ChemRRV aufzuführen, sondern nur noch auf den Anhang der RoHS-Richtlinie zu verweisen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang 2.16 über Elektro- und Elektronikgeräte gestalten sich im Detail wie folgt:

• In Ziffer 3 (Cadmium in verzinkten Gegenständen) wird neu in Absatz 5 auf die

Bestimmungen über Elektro- und Elektronikgeräte der Ziffer 6 verwiesen. Für verzinkte Korrosionsschutzschichten soll bezüglich Cadmium derselbe Konzentrationshöchstwert wie in der RoHS-Richtlinie gelten, nämlich 0.01%.

• In Ziffer 6.2 Abs. 1 wird die Bestimmung der Entscheidung 2005/618/EG umgesetzt

und es werden Konzentrationshöchstwerte für die Schwermetalle Cadmium (0.01%) sowie Chrom(VI) und Blei (je 0.1%) eingeführt. Sie beziehen sich auf homogene Werkstoffe. Unter homogen wird gemäss dem FAQ-Dokument der Europäischen Kommission eine „durchweg gleichartige“ Materialzusammensetzung verstanden, die im Prinzip durch mechanische Verfahren wie Abdrehen oder Abschleifen nicht in unterschiedliche Werkstoffe zerlegt werden kann.

• Ziffer 6.3 erhält eine Neufassung. In Absatz 1 Buchstabe a werden unverändert

Geräte der Kategorien 8 (Medizinische Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) von den Stoffverboten ausgenommen.

In den Buchstaben b und c werden Geräte ausgenommen, die gemäss Artikel 2 der WEEE-Richtlinie6 nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht in den Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen. Es sind dies zum einen Geräte, die zwar unter die Gerätekategorien nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen, jedoch Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt (Bst. b). Darunter fallen z.B. Verkehrsträger wie Züge, Automobile oder Flugzeuge. Die Ausnahme gilt auch für Geräte, die Teil einer ortsfesten Anlage sind.

In Buchstabe c wird klar gestellt, dass Geräte vom Verbot ausgenommen sind, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. Hierunter fallen Geräte, die speziell für besondere Belange der Behörden (wie Armee, Zivilschutz, Polizei) oder von diesen beauftragten Organisationen konzipiert wurden. Nicht von dieser Ausnahme profitieren können Geräte, die zusätzlich auch von Privatunternehmen genutzt werden (dual-use Geräte).

Buchstabe d nimmt Elektro- und Elektronikgeräte von den Verboten aus, sofern die Geräte gemäss Anhang der Richtlinie 2002/95/EG dort aufgeführte Werkstoffe und Bauteile enthalten dürfen. Gemäss Fussnote 84 zu Ziffer 6.1 sind Ausnahmen bis

5 European Commission Directorate-General Environment: Frequently Asked Questions on Directive 2002/95/EC on the Restriction of the Use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment and Directive 2002/96/EC on Waste Electrical and Electronic Equipment Directive (WEEE). Department for Trade and Industry DTI (UK): RoHS Regulations – Government Guidance Notes. November 2005 (SI 2005 No. 2748). Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMU (DE): Hinweise zum Anwendungsbereich Elektro- und Elektronikgerätegesetz. 24. Juni 2005.

6 Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).