Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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Beschichtungen (Verzinkungen, Cadmierungen, ausgehärtete Farben und Lacke) oder Kunststoffe und Legierungen4.

Die Anpassungen an die Änderungen der ELV-Richtlinie haben Auswirkungen auf die Anhänge 2.8 (vgl. Ausführungen zu Anstrichfarben und Lacken), 2.15 (Batterien und Akkumulatoren) sowie 2.16 Ziffer 3 (Cadmium in verzinkten Gegenständen), Ziffer 5 (Schwermetalle in Fahrzeugen) und Ziffer 7 (Übergangsbestimmungen).

• In Anhang 2.15 über Batterien und Akkumulatoren wird die Bestimmung der

Entscheidung 2005/673/EG umgesetzt und die Übergangsfrist für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge entsprechend verlängert.

• In Anhang 2.16 Ziffer 3 über Cadmium in verzinkten Gegenständen wird im neuen

Absatz 5 auf die Bestimmungen über Fahrzeuge der Ziffer 5 verwiesen. Rund 30% des in Automobilen enthaltenen Zinks entfallen auf Verzinkungen zum Korrosionsschutz. Für diese Beschichtungen soll bezüglich Cadmium derselbe Konzentrationshöchstwert wie in der ELV-Richtlinie gelten, nämlich 0.01%.

• In Anhang 2.16 erhält die Ziffer 5.3 (Ausnahmen) eine Neufassung. In Absatz 1 wird

auf die unbefristet gültigen Ausnahmen für Werkstoffe und Bauteile des Anhangs II der ELV-Richtlinie verwiesen. Gemäss Fussnote 82 zu Ziffer 5.1 gilt die Fassung der Entscheidung 2005/673/EG vom 20. September 2005.

Absatz 2 setzt die Entscheidung 2005/438/EG vom 10. Juni 2005 um und nimmt Werkstoffe und Bauteile (als Ersatzteile) von den Schwermetallverboten aus, wenn sie für die Reparatur von Fahrzeugen mit Werkstoffen und Bauteilen bestimmt sind, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind (Ziff. 7 Abs. 4 bzw. Absätze 2 und 3). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für folgende Verbrauchsmaterialien: Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge mit mehr als 0.4% Blei.

Absatz 3 nimmt schliesslich auch Fahrzeuge vom Schwermetallverbot aus, wenn sie Werkstoffe und Bauteile enthalten, die noch in Verkehr gebracht werden dürfen.

• In Anhang 2.16 Ziffer 7 Absätze 2 bis 4 werden die Übergangsfristen für Werkstoffe

und Bauteile sowie für Fahrzeuge geregelt. Wie bisher wird dabei den Ausführungen im Guidance Dokument der EG-Kommission sinngemäss nachgekommen. Für befristet zugelassene Werkstoffe und Bauteile wird neu auf den Anhang II der ELV-Richtlinie verwiesen (Abs. 3). Weiter wird das erstmalige Inverkehrbringen in den Absätzen 2-3 dahingehend präzisiert, dass es sich nicht auf die Schweiz allein bezieht. Es kann auch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stattfinden. Für die Fahrzeuge als solche ist das erstmalige Inverkehrbringen ihrer Werkstoffe und Bauteile ausschlaggebend (Abs. 4).

• Auch für die Kennzeichnung von Fahrzeugen wird in Anh. 2.16 Ziff. 5.4 auf die Aus-

führungen in Anhang II der ELV-Richtlinie verwiesen.

4 European Commission: Directive 2000/53/EC on end-of-life vehicles. Guidance Document January 2005.