Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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3.6 PAK-haltige Weichmacheröle

Anh. 2.9 Ziff. 2 Abs. 1 Bst d-e, Abs. 1bis, Ziff. 3 Abs. 5, Ziff. 6 Abs. 3-4

In der EU wurden mit der Richtlinie 2005/69/EG Verbote für das Inverkehrbringen von Weichmacherölen für den Reifensektor und für Reifen mit Weichmacherölen festgelegt. Diese Bestimmungen werden in Anhang 2.9 der ChemRRV unverändert übernommen. Danach wird der Gehalt von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Weichmacherölen zur Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen limitiert. Die Konzentrationshöchstwerte betragen 1 mg/kg für Benzo[a]pyren als Leitsubstanz und 10 mg/kg für die Summe von acht namentlich aufgeführten Vertretern der Stoffgruppe (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d). Darüber hinaus dürfen Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e). Vom Verbot ausgenommen sind runderneuerte Reifen, wenn ihre Laufflächen konforme Weichmacheröle enthalten (Ziff. 3 Abs. 5). Die Verbote treten für Weichmacheröle am 1. Januar 2010 in Kraft. Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung dürfen in Verkehr gebracht werden, solange sie bis zu diesem Datum hergestellt worden sind (Ziff. 6 Abs. 3 und 4).

Gemäss Richtlinie 2005/69/EG gelten die Grenzwerte für Weichmacheröle als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäss der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder grösseren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens aber alle sechs Monate, zu überprüfen. Die Grenzwerte für Reifen bzw. Laufflächen gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0.35 % Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäss der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) – nicht überschreitet. Die ChemRRV enthält diesbezüglich einen Verweis auf die EG-Richtlinie (Ziff. 2 Abs. 1bis).

Die Bestimmungen sind laut den Erwägungsgründen zur EG-Richtlinie anwendbar für Reifen von Kraftfahrzeugen [1], von Lastkraftwagen und Schwerlastern [2], von landwirtschaftlichen Fahrzeugen [3] und von Krafträdern [4]3.

Die Verbote der Richtlinie 2005/69/EG wurden von schwedischen und deutschen Umwelt- und Gesundheitsbehörden initiert. Bei der Herstellung von Reifen eingesetzte PAK-haltige Weichmacheröle verbleiben im Endprodukt. PAKs aus Weichmacherölen sind deshalb auch in Reifenabrieben enthalten. Der Eintrag von Reifenabrieben in die Luft, strassennahe Böden und Gewässer ist nicht unerheblich. Zahlreiche PAKs haben

3 [1] Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42). [2] Richtlinie 92/23/EWG. [3] UN/ECE-Regelung 106. [4] Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).