Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 6Fedlex · Rapport explicatif
- 6 -
Risikobegrenzungsstrategie (Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004, ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 41). Die Beschränkungen dienen insbesondere dem Schutz aquatischer Ökosysteme und führen auch zur gewünschten Verringerung der indirekten Exposition des Menschen über die Umwelt. Der PNEC (Predicted No Effect Concentration) von 1,2,4-TCB für aquatische Organismen ist tief und beträgt 4 μg/l. Der Stoff ist nicht leicht abbaubar und der Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient deutet auf ein Bioakkumulationspotential hin, das in verschiedenen Studien experimentell bestätigt wurde.
1,2,4-TCB wird heute in einer Reinheit von 99.8% hergestellt, früher kommerziell erhältliches 1,2,4-TCB war eine Mischung der zwei Isomere 1,2,4-TCB (80-100%) und 1,2,3- TCB (0-20%). Nach Angaben der OSPAR-Kommission sank die Produktion von TCBs in Westeuropa von 17'000 t im Jahr 1983 auf 4000 t im Jahr 2003. Von diesen 4000 t wurden vom einzig verbliebenen europäischen Produzenten rund 75% exportiert.
Mitte der 90er Jahre entfielen fast 80% des Verbrauchs von 1,2,4-TCB auf Zwischenprodukte zur Herstellung von Herbiziden sowie von Pigmenten und Farbstoffen. Rund 15% dienten als Prozesslösemittel. Der Rest wurde vor allem als Textilhilfsmittel bei Färbeprozessen und in geringem Umfang auch in Metallbearbeitungsmitteln wie Schneidölen, in Schmierölen, Korrosionsschutzanstrichen oder als Korrosionsinhibitor in Spraydosen eingesetzt2.
Eine Recherche der Anmeldestelle ergab, dass in der Schweiz rund 20 Produkte mit 1,2,4-TCB einiger weniger Anbieter gemeldet sind. Der Verwendungszweck dieser Produkte ist zur Hauptsache die Produktkategorie „Schmiermittel und Additive“. In der EU treten die Bestimmungen über TCB am 15. Juni 2007 in Kraft. In der Schweiz ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen der ChemRRV vorgesehen. Somit bleibt den Herstellern der wenigen Produkte genügend Zeit, diese entsprechend umzuformulieren.
3.2 Toluol
Anh. 1.12 Ziff. 2
In der EU wurden mit der Richtlinie 2005/59/EG Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) festgelegt. Diese Bestimmungen werden gemäss Vorschlag in Anhang 1.12 der ChemRRV unverändert übernommen. Danach wird das Inverkehrbringen von Toluol und Zubereitungen die 0.1% oder mehr Toluol enthalten in Klebstoffen und Sprühfarben verboten, sofern diese für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
Die Verbote der Richtlinie 2005/59/EG stützen sich auf die im Rahmen des EU-Altstoffprogramms vorgenommene Risikobewertung bzw. die darauf abgestützte Risikobegrenzungsstrategie (Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004, ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 41). Die Risikobewertungen ergaben, dass es notwendig ist, die von Toluol ausgehenden Gesundheitsrisiken zu verringern. So bestehen Bedenken hinsichtlich
• akuter Toxizität (Kopfschmerzen, Benommenheit, Intoxikationsgefühl, Schläfrigkeit
oder Beeinträchtigung der funktionellen Leistung) sowie Reizung der Augen infolge
2 OSPAR background document on trichlorobenzenes. OSPAR Commission 2005 update.