Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
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Stand der Technik (Möglichkeit der Anwendung natürlicher Kältemittel) in diesem Anwendungsbereich der Wärmepumpen seither noch nicht grundlegend geändert hat, wird der Beginn der Bewilligungspflicht auf den 1. Januar 2009 hinausgeschoben. Für dieses weitere Hinausschieben der Übergangsfrist gelten die damals angeführten technischen Gründe nach wie vor:
• Heute gibt es zu den mit in der Luft stabilen Kältemitteln betriebenen Wärme-
pumpen-Anlagen für Wohnbauten noch keine marktreifen Alternativen; deshalb müssten vorerst praktisch alle Gesuche bewilligt werden, weil die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen (mehrere Tausend Gesuche pro Jahr).
• Die technische Entwicklung im Bereich der Haus-Wärmepumpen lässt erwarten,
dass in einigen Jahren Neuerungen marktreif werden, die einen Verzicht auf in der Luft stabile Stoffe erlauben. Dies wird eine Neubeurteilung des Standes der Technik zur Folge haben, so dass dann, unterstützt durch das Bewilligungsverfahren, neue Wärmepumpen für Wohnbauten immer mehr mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden.
• Auch mit dem neuen Datum des Inkrafttretens ist gewährleistet, dass in Wohnbauten
nur dem Stand der Technik entsprechende Wärmepumpen erstellt werden.
4 Auswirkungen
4.1 Wirtschaft
Die neuen Einschränkungen und Verbote sind mehrheitlich spezifischer technischer Art und richten sich gezielt an spezielle Branchen. Demzufolge sind auch die Auswirkungen von Branche zu Branche unterschiedlich.
Die Europäische Kommission hat die finanziellen Auswirkungen der Richtlinie 2005/69/EG, der 27. Änderungs-Richtlinie der Richtlinie 76/769/EWG, überprüft und kam zum Schluss, dass die neuen Einschränkungen für Weichmacheröle und Reifen mit Weichmacherölen für die betroffene Industrie mit geringen Mehrkosten verbunden sind. Sie fallen bei der Entwicklung neuer Reifenmischungen und der Anpassung der Produktion an. Sekundär betroffen sind in der Schweiz die sieben Reifenfachhändler, die auch runderneuerte Pneus herstellen. Ihre allfällig nötigen Anpassungen werden jedoch nicht anders sein als jene für Runderneuerer, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind.
Auch die finanziellen Auswirkungen der 28. Änderungs-Richtlinie über Toluol und Trichlorbenzol (Richtlinie 2005/59/EG) sind nach Ansicht der Kommission für die Industrie gering, da die Verwendung der beiden Stoffe in den betroffenen Anwendungsgebieten stark rückläufig ist. Auch hier beschränken sich die Mehrkosten auf die Umformulierung der Produkte. Diese Sachverhalte treffen auch für die betroffenen Schweizer Unternehmen zu.
Die übrigen Änderungen der 1. Revision der ChemRRV bringen der Wirtschaft Erleichterungen und verursachen den betroffenen Branchen keine Kosten.. Bestimmte Werkstoffe und Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte werden von den Stoffverboten ausgenommen, sodass nötige Umstellungskosten in der Produktion entfallen. Die Erstreckung von Übergangsfristen ermöglicht den Herstellern von Fahrzeugbauteilen, der Zementindustrie sowie den Anlagenherstellern, die klimaaktive Kältemittel verwenden, einen geordneten Übergang in das neue Recht.