Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
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3.8 Schwermetalle in Fahrzeugen
Anh. 2.15 Ziff. 2.2 Abs. 1, Ziff. 10 Abs. 1-3
Anh. 2.16 Ziff. 3 Abs. 5, Ziff. 5, Ziff. 7 Abs. 2-4
Die Entscheidungen 2005/438/EG vom 10. Juni 2005 und 2005/673/EG vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG (End-of-life vehicles, ELV) enthalten Erleichterungen für Inverkehrbringer von Werkstoffen und Bauteilen für Fahrzeuge sowie von Fahrzeugen selbst. Zum einen werden neue Werkstoffe und Bauteile von den Schwermetallverboten ausgenommen, wenn sie für den Ersatz entsprechender Werkstoffe und Bauteile alter Fahrzeuge bestimmt sind. Zum andern werden einige Übergangsfristen für bestimmte Schwermetalle in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen wie in folgender Tabelle gezeigt verlängert. Einzig bei bleihaltigen Lagerschalen und -buchsen wird die bisher unbefristete Ausnahme befristet.
Werkstoffe und Bauteile bisher neu
Aluminium für Bearbeitungszwecke mit bis zu 1.5% Blei 1.8.2006 1.7.2008 Aluminium für Bearbeitungszwecke mit bis zu 0.4% Blei - unbefristet Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen unbefristet 1.7.2008 Haftvermittler für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung 1.8.2006 unbefristet mit bis zu 0.5% Blei
Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit bis zu 0.4% Blei 1.8.2006 1.7.2007 Bleihaltige Ventilsitze für Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwi- 1.8.2006 1.7.2007 ckelt wurden
Pyrotechnische Auslösegeräte, die Blei enthalten 1.7.2007 vor 1.7.06 typ-
genehmigte Fahrzeuge Chromathaltige Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Mut- 1.7.2007 1.7.2008 tern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells
Optische Komponenten in Glasmatrizes, die Cadmium enthalten, für 1.8.2006 1.7.2007 Fahrunterstützungssysteme
Ni-Cd-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge 1.8.2006 31.12.2008
Diese oben aufgeführten EG-Bestimmungen werden materiell unverändert in die ChemRRV übernommen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die einzelnen Ausnahmen und ihre Übergangsfristen nicht mehr in der ChemRRV aufzuführen, sondern nur noch auf den Anhang II der ELV-Richtlinie zu verweisen. Dieser Anhang liegt mit der Entscheidung 2005/673/EG in einer konsolidierten Fassung vor.
Mit dem Verweis auf Anhang II der ELV-Richtlinie gelten implizite auch die Grenzwerte für die Schwermetalle Cadmium (0.01%) sowie Chrom(VI) und Blei (je 0.1%). Das Fehlen der Grenzwerte in der ChemRRV wurde aber oft als Nulltoleranz interpretiert. Um diese Auslegung künftig zu vermeiden, werden die Höchstkonzentrationswerte in die ChemRRV aufgenommen. Sie beziehen sich auf homogene Werkstoffe. Unter homogen wird gemäss dem ELV-Guidance Dokument der Europäischen Kommission eine „durchweg gleichartige“ Materialzusammensetzung verstanden, die im Prinzip durch mechanische Verfahren wie Abdrehen oder Abschleifen nicht in unterschiedliche Werkstoffe zerlegt werden kann. Beispiele für homogene Werkstoffe sind demnach