Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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der Inhalationsexposition oder Exposition der Augen durch Dämpfe, die bei der Spritzlackierung und dem Verlegen von Teppichen freigesetzt werden;

• Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit infolge der Inhalationsexposition.

Mit den vorgesehenen Beschränkungen wird der Gesundheitsschutz verbessert.

Toluol wird als Rohstoff bei der Herstellung von Benzol und einer Vielzahl anderer Chemikalien (z. B. Benzoesäure, Nitrotoluol, Tolyl-Diisocyanat sowie Farbstoffen, Arzneimitteln, Lebensmittelzusätzen, Kunststoffen) verwendet. Aufgrund seiner Lösungsfähigkeit kann Toluol in Verbrauchererzeugnissen, einschliesslich Haushaltsaerosolen, Farben, Lacken und Klebstoffen, vorkommen.

In der EU treten die Bestimmungen über Toluol am 15. Juni 2007 in Kraft. In der Schweiz ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderungen der ChemRRV vorgesehen. Somit bleibt den Herstellern der wenigen Produkte genügend Zeit, diese entsprechend umzuformulieren.

3.3 k/e/f-Stoffe

Anh. 1.10 Ziff. 2 Abs. 1 Bst.b, Ziff. 2 Abs. 2

Durch die Richtlinie 2005/90/EG wurden in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG 346 Einträge für Stoffe eingefügt, die in der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG eine neue oder geänderte Einstufung als k/e/f in Kategorie 1 oder 2 erfahren haben. 304 der 346 Einträge betreffen dabei Stoffe, deren Verkauf an die breite Öffentlichkeit wegen einer früheren Einstufung als k/e/f-Stoffe in Kategorie 1 oder 2 bereits zuvor einer Einschränkung unterlag. Mit der Aktualisierung des Verweises in Fussnote 40 entspricht die massgebende Fassung des Richtlinienanhanges nach Anhang 1.10 Ziff. Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b der aktuellen Richtlinie 76/769/EWG in ihrer 29. Anpassung. Mit der Streichung von Ziffer 2 Absatz 2 wird die Absicht verfolgt, auch künftig die Anpassungen an die EU durch eine Änderung der ChemRRV vorzunehmen (Aktualisierung der Fussnote).

In der EU treten die Anpassungen am 24. August 2007 in Kraft. In der Schweiz ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen der ChemRRV vorgesehen.

3.4 Wasch- und Reinigungsmittel

Anh. 2.1 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. h, Ziff. 5 Abs. 4 Bst.e

Anh. 2.2 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. f, Ziff. 5 Abs. 4 Bst.e

Mit der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 vom 20. Juni 2006 erhalten die Anhänge III und VII der EG-Detergenzienverordnung eine Neufassung. In Anhang III wird der Abbautest nach der Norm ISO 10708:1997 in die Liste der Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit aufgenommen. Der sog. BODIS-Test liefert ebenso zuverlässige Resultate wie andere bereits in Anhang III aufgeführte Testmethoden. In den Anhängen 2.1 und 2.2 ChemRRV ist festgelegt, dass sich die Prüf- und Analysemethoden für Tenside nach den Anhängen der EG-Detergenzienverordnung richten (jeweils Ziff. 2 Abs. 3). Mit der Aktualisierung der Fussnoten 47 und 53 wird auf die massgebende neue Fassung des Anhangs III der Detergenzienverordnung verwiesen.