Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
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Fortschritt). Das BAFU wird ihn – wie in Anhang 1.9 Ziffer 2.2.3 ChemRRV bereits in Aussicht gestellt – in einer Vollzugshilfe umsetzen.
• Änderungen, für die erst Richtlinienentwürfe vorliegen. Zurzeit wird über ein Verbot von Quecksilber in Fieberthermometern (KOM (2006)69 vom 21.2.2006) sowie über Beschränkungen beim Umgang mit Perfluorooctansulfonaten (PFOS) beraten (KOM (2005)618 vom 5.12.2005). Zudem soll die Batterierichtlinie 91/157/EWG total überarbeitet werden (KOM (2003)282 vom 21.11.2003). Hier verabschiedete das Europäische Parlament am 24.11.2005 seine Empfehlung für die zweite Lesung. Ministerrat und Parlament müssen sich noch einigen.
• Die 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG vom 14. Dezember 2005. Bei den Bestimmungen der Richtlinie 2005/84/EG1 über die besonders in Kunststoffen aus Weich-PVC breit eingesetzten Phtalatat-Weichmacher handelt es sich um Einschränkungen von Stoffen in Spielzeug und Babyartikeln, die „Lebensmittel“ im Sinne der Begriffsdefinition der Lebensmittelgesetzgebung sind. Sie werden in die Verordnungen zum Lebensmittelgesetz aufgenommen.
2 Kurzer Überblick über die Änderungen
Stichwortartig lassen sich die vorgeschlagenen Änderungen wie folgt zusammenfassen:
EG-bedingte Änderungen
• das Inverkehrbringen und die Verwendung von Trichlorbenzol wird eingeschränkt;
• Sprayfarben und Klebstoffe, die Toluol enthalten, dürfen nicht an die breite Öffent-
lichkeit abgegeben werden;
• für bei der Reifenherstellung verwendete Weichmacheröle werden Grenzwerte für
den Gehalt von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgelegt. Reifen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte einhalten. Um der Reifen- und Ölindustrie genügend Zeit für die Umstellung zu geben, wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010 gewährt;
• Mit Verweis auf das EG-Recht wird die Liste krebserzeugender, erbgutverändernder
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe des Anhangs 1.10 aktualisiert, welche für die breite Öffentlichkeit nicht zugänglich sein dürfen;
• Mit Verweis auf das EG-Recht wird die Liste der Methoden zur Prüfung der
Mineralisierbarkeit von Tensiden mit der Testmethode ISO 10708 (BODIS-Test) ergänzt. Die erforderlichen Angaben im Datenblatt über Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln werden bei Parfümen, ätherischen Ölen und Farbstoffen präzisiert;
• Für Werkstoffe oder Bauteile von Fahrzeugen sowie Elektro- und Elektronikgeräten
werden die bereits geltenden Verbote der Schwermetalle Blei, Cadmium und Chrom(VI) aus Gründen der Rechtssicherheit durch die Festlegung von Grenzwerten präzisiert. Die Grenzwerte beziehen sich auf homogene Werkstoffe;
1 Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffen und Zubereitungen (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 40).