Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Die stark hydrophoben Stoffe reichern sich nach dem Eintrag in die Gewässer in den Sedimenten an. PAKs gelten gemäss UN/ECE-Protokoll von 1998 über persistente organische Verbindungen (POPs), das auch von der Schweiz ratifiziert wurde, als POPs und unterliegen der Verpflichtung zur Emissionsreduktion. Die hier vorgeschlagene Regelung trägt einen Teil dazu bei.

Im Reifen-Verband der Schweiz (RVS) sind zehn Reifenlieferanten (Reifenimporteure) und 37 Reifenfachhändler zusammengeschlossen. Davon produzieren sieben Betriebe runderneuerte Reifen in Heiss- (ca. 40% besonders für PWs) und Kaltverfahren (ca. 60% besonders für LKWs). In diesen Verfahren werden nach Entfernung der Laufflächen nicht vulkanisierte profilierte Rohlaufstreifen bzw. vulkanisierte und profilierte Laufstreifen aufgebracht.

Bei der Erarbeitung der EG-Richtlinie wurde mit den betroffenen Industrieverbänden (European Association of the Rubber Industry BLIC und Oil Companies’ European Organisation CONCAWE) zusammengearbeitet. Diese machten geltend, dass für die Umstellung der Reifenmischungen aus Gründen der Verkehrssicherheit, aber auch für die Bereitstellung der erforderlichen Öle, Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2010 nötig sind. Tatsächlich erfüllen, wie Analysen der EMPA in Dübendorf zeigen, zwischen 1999 und 2004 hergestellte Reifen der grössten Anbieter die neuen Anforderungen noch nicht: Bei 13 Pneus (7 Sommer-, 6 Winterpneus) für Personenwagen wurden Benzo[a]pyren-Gehalte zwischen 0.9 und 8.1 mg/kg gefunden (Mittelwert: 3 mg/kg ± 63%). Für die Summe der PAKs liegen Einzelanalysen für 6 der 8 geregelten Stoffe vor. Die Gehalte betrugen zwischen 3 und 33 mg/kg (Mittelwert: 16 mg/kg ± 58%).

3.7 Chromat in Zement

Anh. 2.16 Ziff. 7 Abs. 1

Das Verbot des Inverkehrbringens von Zementen und deren Zubereitungen, die bezogen auf Zement mehr als 2 ppm lösliches Chromat enthalten, soll neu statt am 1. Januar erst am 1. Juli 2007 in Kraft treten (Anh. 2.16 Ziff. 1.1 bzw. Ziff. 7 Abs. 1). Die Verlängerung der Übergangsfrist wird nötig, weil die Umstellung auf chromatarmen Zement grössere technische Anpassungen bei der Produktion und Änderungen bei der Logistik erfordern. Diese Arbeiten werden zweckmässigerweise in der Phase eines Betriebsunterbruchs oder Revisionsstillstands in den Zementwerken ausgeführt. Diese finden jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Ein häufiges Abstellen und Anfahren ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zu vermeiden. Die Umrüstung wurde nicht in allen Werken während des Betriebsunterbruchs 2006 vorgenommen, weil noch ein Antrag der Zementindustrie hängig war, Silozement unter Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung von Ziffer 1.2 des Anhangs 2.16 nicht chromatarm zu produzieren. Sackzement wird von zwei der drei Zementherstellern in der Schweiz bereits seit dem 1. Quartal 2006 chromatarm ausgeliefert.