Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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und mit der Änderung vom 21. April 2006 (Entscheidung 2006/310/EG) berücksichtigt.

Absatz 2 nimmt schliesslich Ersatzteile von den Schwermetallverboten aus, wenn sie für die Reparatur von Geräten bestimmt sind, die unter die oben genannten Kategorien fallen oder die noch vor dem Inkrafttreten der Stoffverbote in Verkehr gebracht worden sind.

• In Ziffer 7 Absatz 5 werden die Übergangsfristen für Elektro- und Elektronikgeräte

präzisiert. Das erstmalige Inverkehrbringen bezieht sich nicht auf die Schweiz allein, sondern kann auch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erfolgen.

3.10 Batterien

Anh. 2.15 Ziff. 7.3 Abs. 3, Ziff. 7.6 Abs. 3bis

Anh. 2.15 Ziff. 2.2 Abs. 1, Ziff. 10 Abs. 1 und 3

Gemäss Anhang 2.15 Ziffer 7 ChemRRV erhebt und verwaltet eine private Organisation im Auftrag des BAFU eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf Batterien und Akkumulatoren (im Folgenden: Batterien). Dabei ist eine Zusammenarbeit der Organisation mit den Zollbehörden zur Erfassung importierter Batterien denkbar. Eine derartige Zusammenarbeit funktioniert bereits seit einigen Jahren routinemässig mit der VetroSwiss, die mit der Erhebung und Verwaltung einer VEG auf Glasflaschen beauftragt ist.

Die Zusammenarbeit im Bereich der VEG auf Glasflaschen stützt sich auf 2 Bestimmungen (Art 11 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 4) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621). Diese Bestimmungen ermächtigen die Zollbehörden, die VEG für die zuständige private Organisation zu erheben, wenn diese es so wünscht. Sie erlauben den Zollbehörden überdies, der privaten Organisation die zur Gebührenerhebung benötigten Angaben aus der Zolldeklaration zur Verfügung zu stellen.

Nun zeigt auch die für die VEG auf Batterien zuständige private Organisation INOBAT ein konkretes Interesse an einer solchen Zusammenarbeit mit den Zollbehörden. In diesem Bereich fehlen aber bisher die rechtlichen Grundlagen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag soll diese Lücke geschlossen werden. Die Formulierungen der VGV sind im Vorschlag praktisch wörtlich übernommen worden, und zwar als Ziffer 7.3 Absatz 3 und als Ziffer 7.6 Abs. 3bis im Anhang 2.15 ChemRRV.

Wie bereits bei den Ausführungen über die Regelungen bei Fahrzeugen dargelegt, wird im Batterienanhang auch die Bestimmung der Entscheidung 2005/673/EG umgesetzt und die Übergangsfrist für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2008 verlängert (Ziff. 10 Abs. 1 und 3).

3.11 Kältemittel

Anh. 2.10 Ziff. 7 Abs. 5

Die ChemRRV legt im Anhang 2.10 eine Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln fest. Die Bestimmung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kältekreislauf bei Wohnbauten wurde der Beginn dieser Bewilligungspflicht auf den 1. Januar 2007 festgelegt. Da sich der für eine Zulassung massgebende