Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
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Die Anforderungen an die Art der Angabe von Parfümen, ätherischen Ölen und Farbstoffen auf dem Datenblatt über Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln werden im Einklang mit der Neufassung des Anhangs VII der EG-Detergenzienverordnung präzisiert (jeweils Ziff. 5 Abs. 4 Bst. e ChemRRV). Für die Zwecke des Datenblattes gelten diese Stoffgruppen als einzelne Inhaltsstoffe. Allergene Duftstoffe als Bestandteile von Parfümen oder ätherischen Ölen müssen jedoch immer namentlich aufgeführt werden, wenn sie in Wasch- und Reinigungsmitteln in Konzentrationen von mehr als 0.01% enthalten sind.
Die aufgeführten Änderungen berücksichtigen die Anliegen der Industrie, so dass keine Übergangsfristen festgelegt werden müssen.
3.5 Anstrichfarben und Lacke
Anh. 2.8 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, Ziff. 4 Abs. 2 und 3
Mit der Regelung in Anhang 2.8 über bleihaltige Anstrichfarben und Lacke wurde die Absicht verfolgt, die Einträge von Blei in die Umwelt in der Schweiz zu vermindern. Die Produktion und der Export solcher Farben und damit behandelter Gegenstände wurden bewusst nicht verboten. In Folge dessen muss daher auch der Import der Lacke zur Behandlung der für den Export bestimmten Gegenstände oder die Einfuhr der Gegenstände zur Veredelung zulässig sein. Dies wird in Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben a und b explizite klargestellt.
Weiterer Änderungsbedarf in Anhang 2.8 ergibt sich im Fahrzeugbereich als Folge der Entscheidung 2005/438/EG vom 10. Juni 2005, mit welcher der Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG (End-of-life-vehicles) geändert wurde. Nach dieser Entscheidung werden Werkstoffe und Bauteile, worunter auch ausgehärtete Lacke fallen, von den Stoffverboten ausgenommen, wenn sie zur Reparatur alter Fahrzeuge verwendet werden. Die bisher auf den 30. Juni 2007 befristete Ausnahmeregelung für bleihaltige Schutzanstriche bzw. Bauteile und Fahrzeuge mit solchen Beschichtungen in Ziffer 4 Absätze 2 und 3 muss deshalb geöffnet werden.
Darüber hinaus soll der Geltungsbereich der Bestimmungen über bleihaltige Anstrichfarben und Lacke enthaltende Gegenstände im Bereich der Fahrzeuge jenem der EU angepasst werden. Dazu werden in Ziffer 3 Absatz 3 Fahrzeuge jeglicher Art und deren Bauteile vom Verbot ausgenommen. Vorbehalten bleiben für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2000/53/EG (End-of-life-vehicles ELV) die EG-kompatiblen Regelungen von Anhang 2.16 Ziffer 5.
Analog wird bei Elektro- und Elektronikgeräten vorgegangen. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS-RL) umfassen zwar praktisch alle Gerätekategorien; mit dem Verweis auf Anhang 2.16 Ziffer 6 soll jedoch der vielen Nachfragen Betroffener Rechnung getragen und die schweizerischen Bestimmungen bei bleihaltigen Beschichtungen auf Elektro- und Elektronikgeräten auch formal denjenigen der EU angepasst werden.
In Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c wird schliesslich das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für gemäss Ziffer 3 Absatz 3 erlaubte Verwendungen ermöglicht.