Rapport explicatif

Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages

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• Ersatzteile für die Reparatur von Fahrzeugen, welche vor Inkrafttreten der

Schwermetallverbote in Verkehr gebracht worden sind, werden von den Schwermetallverboten befreit. Davon nicht betroffen sind Verbrauchsteile wie Auswuchtgewichte;

• für verschiedene Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen sowie Elektro- und

Elektronikgeräten werden neue Ausnahmen von den Schwermetallverboten festgelegt oder die Geltungsdauer befristeter Ausnahmen wird verlängert. Neu wird auf eine Auflistung der Ausnahmen in der ChemRRV verzichtet. Es wird bloss noch auf die entsprechenden Anhänge der EG-Richtlinien verwiesen.

Andere Änderungen

• Bisherige Erfahrungen mit Betroffenen zeigten, dass einige redaktionelle

Präzisierungen, vor allem was die Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-RL) betrifft, notwendig sind;

• Bei Anstrichfarben und Lacken werden für bleihaltige Produkte Präzisierungen im

Geltungsbereich vorgenommen;

• Bei Batterien wird neu die Zusammenarbeit der vom Bundesamt für Umweltschutz

(BAFU) beauftragten Organisation mit den Zollbehörden bei der Erfassung importierter Batterien geregelt;

• für Chromat in Zement wird die Übergangsfrist vom 1. Januar 2007 auf den 1. Juli

2007 verlängert, da nicht alle Hersteller in der Lage sind, Sack- und Silozement vor dem 1. Januar 2007 chromatreduziert zu produzieren;

• für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen

Kältekreislauf bei Wohnbauten wird der Beginn der Bewilligungspflicht auf den 1. Januar 2009 hinausgeschoben.

3 Die Regelungen im Einzelnen

3.1 Trichlorbenzol

Anh. 1.1 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d-f, Ziff. 3 Bst. c

In der EU wurden mit der Richtlinie 2005/59/EG Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol (1,2,4-TCB; CAS-Nr. 120-82-1) festgelegt. Diese Bestimmungen werden gemäss Vorschlag in Anhang 1.1 der ChemRRV unverändert übernommen. Danach wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-TCB sowie von Stoffen und Zubereitungen, die mehr als 0.1% 1,2,4-TCB enthalten, verboten (Ziff. 1.1, Ziff. 2 Abs. 1 Bst. f und Ziff. 3 Bst. c). Die Verbote gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Synthesezwischenprodukte; namentlich gilt diese Ausnahme für das bei der Herstellung insensitiver Munition verwendete 1,3,5-Triamino-2,4,6-trinitrobenzol. Auch der Einsatz als Prozesslösemittel bleibt zulässig, sofern die Chlorierungsreaktionen in geschlossenen Systemen vorgenommen werden (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e). Schliesslich bleibt auch die Herstellung für den Export möglich (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d).

Die Verbote der Richtlinie 2005/59/EG stützen sich auf die im Rahmen des EU-Altstoffprogramms vorgenommene Risikobewertung bzw. die darauf abgestützte