Rapport explicatif
Consultation 2005/119: Première révision de l'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques · 17 pages
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4.2 Bund und Kantone
Der Vollzug der ChemRRV ist weitgehend Sache der Kantone. Mit der ersten Revision der ChemRRV erhält der Bund keine neuen Aufgaben.
Die Liste der Einschränkungen und Verbote, deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, nimmt mit den neu vorgeschlagenen Regelungen über Weichmacheröle für Reifen, Toluol und Trichlorbenzol zu. Die damit verbundene Mehrbelastung können die Kantone kompensieren, indem sie bestehende und gut eingeführte Verbote weniger oft kontrollieren. Erfahrungen bei der Marktüberwachung haben nämlich gezeigt, dass schon lange bestehende Verbote kaum mehr missachtet werden.
Eine wesentliche Entlastung für die Kantone ist mit der Erstreckung der Frist der Bewilligungspflicht für industriell gefertigte Wärmepumpen verbunden, die mit klimaaktiven Kältemitteln betrieben werden. Es wird erwartet, dass bis zum 1. Januar 2009 solche Anlagen zur Hauptsache mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden, die dann nicht der Bewilligungspflicht unterstehen.
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Um sicher zu stellen, dass in der Schweiz das Schutzniveau gleich bleibt wie in der EU und dass keine Handelshemnisse auftreten, welche auf unnötige Differenzen zwischen den Regelungen zurückzuführen sind, müssen die Änderungen der EG-Erlasse laufend analysiert und und die entsprechenden Schweizer Erlasse gegebenenfalls angepasst werden. Im vorliegenden Fall werden neun Änderungen von EG-Richtlinien und eine Änderung einer EG-Verordnung materiell unverändert in das schweizerische Recht integriert.
F271-0901