Rapport sur les résultats

Consultation 2006/87: Nouveau numéro d'assuré AVS. Modifications du règlement et d'ordonnances et édiction de dispositions d'exécution · 33 pages

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JU Nous proposons d'ajouter à l'alinéa 3, let. a, un chiffre 4a nouveau : «les organes

d'exécution, de contrôle ou de surveillance ... du régime des allocations familiales en vertu de la loi fédérale sur les allocations familiales du 24 mars 2006 (LAFam) ». Par ailleurs, s'agissant de l'alinéa 3, let a, chiffre 7, il convient de corriger la référence à l'assurance-accidents par celle relative à l'assurance-maladie comme le renvoi au recueil systématique l'indique à juste titre (RS 832.10).

SH Kanton und Gemeinden haben aber im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung

erhebliche Vorleistungen zu erbringen, die zum überwiegenden Teil dem Bund dienen und ihm erlauben, seine statistischen Aufgaben rationell und kostengünstig zu erfüllen. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, nun für die systematische Verwendung der neuen Sozialversicherungsnummer den Kantonen und Gemeinden Gebühren

aufzuerlegen, sofern die Verwendung nicht zum Vollzug des Bundesrechts erforderlich ist. Die Kosten sind abschliessend vom Bund zu tragen.

SO Wir haben Verständnis dafür, dass die ZAS die AHV- Versichertennummer Drittnutzern

nicht für jede denkbare Datenbank unentgeltlich zuweisen kann, weshalb wir der

vorgesehenen Gebührenregelung zustimmen.

..... Wir würden es begrüssen, wenn die gestützt auf die kantonalen

Familienzulagenregelungen zur Durchführung des FamZG anerkannten, nicht von einer AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen in Analogie zu den

Durchführungsstellen des FLG in einer zusätzlichen Ziffer in Artikel 134quinquies Absatz 3 Buchstabe a von der Gebührenpflicht ausgenommen werden könnten.

TG Der neue Artikel 50g AHVG sieht in Absatz 4 vor, dass die zuständige Stelle für den

Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Nutzung der Versichertennummer

ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben kann. Von dieser Gebührenpflicht sind teilweise die Sozialversicherungen, die Steuerbehörden und bestimmte

Bildungsinstitutionen befreit. Aus unserer Sicht muss die Gebührenbefreiung auch für Arbeitgeber gelten, welche die AHV-Versichertennummer für den Vollzug der Personal- und Lohnadministration einsetzen. Auch für Unterstützungen im Rahmen der

Überführung, z.B. für die Auslieferung elektronischer Files mit den neuen AHV-

Versichertennummern, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Gebührenerhebung, weil die Verwendung der AHV-Nummer im Interesse der AHV bzw. des ZAS erfolgt.

UR Vgl. Grundsatzkritik betr. Gebühren Ziffer 4.2.4