Rapport sur les résultats

Consultation 2006/87: Nouveau numéro d'assuré AVS. Modifications du règlement et d'ordonnances et édiction de dispositions d'exécution · 33 pages

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Santé- Die Formulierung, dass die Versichertennummer innerhalb einer Datenbank nur an einem suisse Ort gespeichert werden darf, ist missverständlich und nicht realistisch. Wir schlagen

deshalb die Formulierung vor, dass die Versichertennummer jeweils nur an einem Ort verändert werden darf. Zur Begründung: Die heutigen relationalen Datenbanksysteme stellen diese Anforderungen durch Relationen und nicht durch physische Speicherungen sicher. Klüger ist, die Zielsetzung dahingehend zu formulieren, dass die Möglichkeiten für widersprüchliche Versichertennummern für die gleiche Person verhindert werden

müssen.

H+ Die Verwendung der AHV-Nummer wird gemäss KVG und den Verordnungen zum KVG

in den Patientenadministrationssystemen gespeichert und weitergegeben. Ob die

Speicherung an nur einem Ort sinnvoll ist, kann im Zeitalter der elektronischen

Datenbanken bezweifelt werden. Wichtig erscheint eher die Veränderung der Daten an nur einem Ort.

4.4.5 Art. 4 Manuelle Erfassung der Versichertennummer / Art. 4 Saisie manuelle du numéro

d’assuré / Art. 4 Registrazione manuale del numero d’assicurato

ZH Mit Bezug auf die KVG-Leistungserbringer ist aus unserer Sicht sodann Art. 4 der

vorgeschlagenen Departementsverordnung nicht praktikabel. Diese Bestimmung sieht vor, dass dort, wo die AHV-Versichertennummer manuell erfasst wird, was bei den KVG-Leistungserbringern regelmässig der Fall sein dürfte, eine komplizierte

Kontrollzifferprüfung gemäss Anhang 1 durchzuführen ist. Diese Regelung, ebenso wie Ziffer 6 von Anhang 2, wonach die Rekonstruktion und Wiederverwendbarkeit von Daten nach einem möglichen Datenverlust in einem Datensicherungskonzept beschrieben und regelmässig geübt werden muss, schiesst mit Bezug auf die KVG-Leistungserbringer weit über das Ziel hinaus.

..... Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Einhaltung dieser Pflicht überprüft werden können soll. Sollten die KVG-Leistungserbringer nicht allgemein vom Anwendungsbereich der Departementsverordnung ausgenommen werden können, müsste unseres Erachtens zumindest klargestellt werden, dass Art. 4 und Ziffer 6 von Anhang 2 der

Departementsverordnung für diese nicht gilt.

Santé- Die Einrichtung eines Prüfziffer-Kontroll-Programmes bei allen manuellen Erfassungen suisse (z.B. in den Versicherungssystemen) ist sehr aufwändig und für die Krankenversicherer

nicht erforderlich, da

a) die bestehende Versichertenkarte auf dem Mikroprozessor der Versichertenkarte gemäss Art. 42 a KVG sowie auf dem Magnetstreifen der EU-Versichertenkarte (Spur 2 nur Lesemöglichkeit, fakultativ) bereits über eine elektronische und geprüfte Nummer verfügt;

b) die Versicherer gemäss Art. 5 der VVK vom 14.2.2007 laufend und vor jeder

Kartenproduktion die Nummer bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS verifizieren

müssen.

Grundsätzlich gelten Mikroprozessor und Magnetstreifen als verlässliche Datenspeicher. Ziel von Art. 42a KVG ist ja gerade die Vereinfachung der administrativen Prozesse dank Einsatz der Elektronik. Art. 4 ist deshalb zu streichen.

H+ Die Spitäler nehmen die AHV-Nummer weder manuell noch per Strichcode auf. Dies soll

durch die Versichertenkarte (Art. 42a) automatisiert werden. Dazu stehen der

Magnetstreifen und ein Mikroprozessor der Versichertenkarte zur Verfügung.

4.4.6 Art. 5 Sichere Datenquellen bei der Erfassung / Art. 5 Sûreté de la source des données

saisies / Art. 5 Registrazione sulla base di fonti sicure

Santé- Es fehlt der Hinweis auf Art. 5 VVK (vom 14.2.2007), wonach nicht nur die Erstzuteilung, suisse sondern auch die periodischen Prüfungen vor jeder eigenen Kartenproduktion (bei

Diebstahl, Verlust, Ablauf der Gültigkeit usw.) unter dieses Verfahren fallen.

H+ Es ist wichtig, dass die Leistungserbringer sich auf die Krankenversicherer als

Datenquelle verlassen können. Dies ist im Erlass so vorgesehen.