Rapport sur les résultats
Consultation 2006/87: Nouveau numéro d'assuré AVS. Modifications du règlement et d'ordonnances et édiction de dispositions d'exécution · 33 pages
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Schweiz. In der geänderten Verordnung zum Registerharmonisierungsgesetz (RHG) vom
Verband 23.06.2006 (RHV) schreibt die revidierte Zivilstandsverordnung vom 28.04.2004 (SR für 211.112.2) vor, dass das informatisierte Standesregister Infostar die neue AHV-
Zivilstan Versicherungsnummer führen muss. Damit sind die schweizerischen Zivilstandsämter dswesen gemäss Art. 8, 49, 53 und 99a ZStV direkt betroffen. Wie unser Verband auch schon in einer früheren Stellungnahme zur Registerharmonisierung vorausgesagt hatte, wird das schweizerische elektronische Register Infostar in diesem Zusammenhang eine wichtig Rolle einnehmen, indem die Zivilstandsämter jeweils den Anfang (Geburt) und das Ende (Tod) der Rechtspersönlichkeit urkundsrechtlich erfassen. Durch die neue AHV-
Versicherungsnummer {Personenidentifikationsnummer (PIN)} zeichnet sich jetzt eine noch engere Zusammenarbeit zwischen den AHV-Behörden und den Zivilstandsämtern ab; integriert in die Registerharmonisierung.
Für die Einführung der AHV-Versicherungsnummer stellt sich nun die Frage des
Aufwandes betreffend die Einspeisung in das elektronische Zivilstandsregister Infostar. Die entsprechende Software muss angepasst und neu programmiert werden. Dazu kommt der personell enorm hohe Aufwand für die Zuordnung zu den bereits erfassten Personen in Infostar. Wir können uns vorstellen, dass ein grosser Teil davon
automatisiert werden könnte, wobei jedoch eine manuelle Nachbeurkundung nicht zu umgehen sein wird. Dazu ist allerdings klar zu betonen, dass die Zivilstandsämter
keinerlei Personalressourcen zu einer derartigen „Übung" zur Verfügung stellen können. Solche einzelnen Nachbeurkundungen sind oft erst nach zeitintensiven Nachforschungen in den Belegen zu bewerkstelligen. Geht man nun von 50% der bereits erfassten
Personen in Infostar aus, die manuell nachbeurkundet werden müssen, so müssten etliche Hundert Vollzeit-Arbeitsstellen für ein Jahr geschaffen werden. Diese Kapazität auf den Zivilstandsämtern kann nicht von heute auf Morgen geschaffen werden, denn da fehlen schlicht und ergreifend die Arbeitskräfte; und das Verständnis der
Verwaltungsbehörden für solche Aufstockungen ist eher in die Schublade „kein
Verständnis" zu legen. Dazu Ist noch zu sagen, dass einzig für diese
Nachbeurkundungen keine ausgewiesenen Zivilstandsbeamten / Zivilstandsbeamtinnen herangezogen werden müssten.
Annahme:
> erfasste Personen Ende 2008 6 Mio
> manuelle Nachbeurkunden ca. 50% 3 Mio
> durchschn. Arbeitsaufwand/Person 15 Min.
Anhand dieser Zahlen kann man ersehen, dass für die Implementierung des PIN in Infostar ein enormer Aufwand bevorsteht; in personeller wie auch in technischer Hinsicht, zumal diese Nummern erst noch in kürzester Zeit eingefügt werden müssten. Für den SVZ ist klar, dass die Investitionskosten für die Anpassung des Programmes Infostar durch den Bund getragen werden müssen. Die Kantone als Trägerschaft von Infostar werden gewiss nicht gewillt sein, diese neuen enormen Kosten zu finanzieren. Auch in denjenigen Kantonen, in denen die Personalkosten und die zusätzlichen
Infrastrukturkosten den Gemeinden / Kreisen / Bezirken zufallen, wird den
Zivilstandsbehörden mit solchen Anliegen grosser Widerstand erwachsen. Wir erinnern gerne nochmals an die Sparübungen auf allen Verwaltungsebenen, nicht zuletzt im Bundesamt für Justiz, als oberste Behörde im Zivilstandswesen.
Der SVZ ist auch klar der Meinung, dass das Verfahren für eine Nachbeurkundung von den Zivilstandsbehörden festgelegt werden muss und nicht nach der AHV-Gesetzgebung ablaufen darf, wie im Kommentar zu den Verordnungsänderungen zum
Registerhamonisierungsgesetz (RHG) aufgeführt ist (Punkt 4, Art. 99a ZStV), zumal diese Arbeit durch die Zivilstandsbehörden erledigt werden muss.
Schlussbemerkung:
Solche einschneidenden Änderungen in der Gesetzgebung sollte man nicht nur aus der Sicht des federführenden Amtes (hier AHV) sehen und dadurch mit stark
eingeschränktem Blickwinkel andere stark betroffenen Amtsstellen (hier
Zivilstandsbehörden) vor (fast) unlösbare Probleme stellen.