Rapport sur les résultats
Consultation 2006/87: Nouveau numéro d'assuré AVS. Modifications du règlement et d'ordonnances et édiction de dispositions d'exécution · 33 pages
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4.4.12 Anhang 2: Minimale Sicherheitsvorgaben für den Betrieb von Informatikmitteln und
Datenspeichern, die bei der systematischen Verwendung der Versichertennummern
eingesetzt werden /
Annexe 2: Prescriptions minimales de sécurité à respecter dans l’exploitation de ressources informatiques et de supports de données employés en lien avec l’utilisation systématique du numéro d’assuré /
Allegato 2: Prescrizioni minime di sicurezza per l’impiego di mezzi informatici e supporti di memoria nell’utilizzazione sistematica del numero d’assicurato.
OW Wir empfehlen, auf diesen Anhang zu verzichten, da mit dem Datenschutzgesetz und den
damit verbundenen Klassifizierungen schon entsprechende Massnahmen definiert sind.
Ziff. 1 und 2 / Ch. 1 et 2 / N. 1 e 2
Es wurden keine Bemerkungen vorgebracht.
Aucune remarque n’a été formulée.
Nessuna osservazione.
Ziff. 3 / Ch. 3 / N. 3
VD Les contraintes relatives au mot de passe sont très contraignantes et nécessiteront de
nombreuses adaptations. Plutôt que d'imposer de telles exigences, nous estimons qu'il serait préférable de faire référence à des normes de sécurité établies.
Ziff. 4 / Ch. 4 / N. 4
AR Die zeitnahe Nachrüstung von System- und Anwendungssoftware mit
Fehlerbehebungsupdates wird zumindest vom Informatikamt in Appenzell Ausserrhoden nicht in jedem Fall praktiziert. Die Nachrüstung hat sehr häufig zur Folge, dass
verschiedene Anwendungen nach der Aufrüstung nicht mehr oder nicht mehr richtig funktionieren. Eine fallweise Abklärung und Aufspielung solcher Fehlerbehebungsupdates dürfte in der Praxis verbreitet sein. Die Formulierung in Pt.4 lässt hier aber offenbar den nötigen Spielraum zu.
Ziff. 5 / Ch. 5 / N. 5
H+ Die Protokollierung der Verwendung der Nummer ist mit zusätzlichen
Entwicklungsaufwand und damit Kosten verbunden. Ein Nutzen wird nicht
gesehen. Die Ziffer ist zu streichen.
Ziff. 6 / Ch. 6 / N. 6
ZH ....Ziffer 6 von Anhang 2, wonach die Rekonstruktion und Wiederverwendbarkeit von
Daten nach einem möglichen Datenverlust in einem Datensicherungskonzept
beschrieben und regelmässig geübt werden muss, schiesst mit Bezug auf die KVG-Leistungserbringer weit über das Ziel hinaus. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die
Einhaltung dieser Pflicht überprüft werden können soll. Sollten die KVG-
Leistungserbringer nicht allgemein vom Anwendungsbereich der
Departementsverordnung ausgenommen werden können, müsste unseres Erachtens zumindest klargestellt werden, dass Art. 4 und Ziffer 6 von Anhang 2 der
Departementsverordnung für diese nicht gilt.
Ziffer 6 von Anhang 2 der Departementsverordnung sollte nach unserem Dafürhalten überhaupt nur für die Zentrale Ausgleichsstelle gelten, weil alle anderen Stellen im Notfall ja wieder auf deren Daten zurückgreifen können.