Rapport sur les résultats
Consultation 2006/87: Nouveau numéro d'assuré AVS. Modifications du règlement et d'ordonnances et édiction de dispositions d'exécution · 33 pages
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ZH Am 1. März 2007 wurde die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (VVK; SR 832.105) in Kraft gesetzt. Wie in Ziff. 2.3 der Erläuterungen zur Änderung der AHVV und der ZStV zutreffend vermerkt, besteht in Sachen AHV-Versichertennummer und Krankenversicherung Koordinationsbedarf. Denn Art. 3 VVK verpflichtet die Versicherer dazu, die AHV-Versichertennummer auf der Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vermerken. Die Krankenversicherer sollten die Pflichten, die ihnen durch die vorgeschlagene
Departementsverordnung über die Mindeststandards der technischen und
organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der
Versichertenverordnung ausserhalb der AHV (Departementsverordnung) auferlegt werden, wohl erfüllen können (z. B. die Pflicht zum Bezug der Versichertennummer bei umfassenden Aufdatierungen ausschliesslich bei der Zentralen Ausgleichsstelle). Die mit der Departementsverordnung vorgeschlagenen Bestimmungen tragen unseres Erachtens jedoch dem Umstand zu wenig Rechnung, dass ab 1. Januar 2009 auch die
Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; KVG-Leistungserbringer) zur Verwendung der AHV-Versichertennummer verpflichtet werden, indem sie auf ihren Rechnungen die AHV-Versichertennummer der Leistungsempfänger vermerken müssen (vgl. Art. 18 und 20 VVK). Als Leistungserbringer in diesem Sinne haben zunächst Spitäler, Pflegeheime und Spitexinstitutionen, letztlich aber auch all jene Medizinalpersonen zu gelten, die zur selbstständigen
Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zugelassen sind (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und - praktoren, Hebammen usw. mit eigener Praxis). All diese Leistungserbringer werden folglich von ihren Patientinnen und Patienten die AHV-Versichertennummer erfragen und in einer Datenbank erfassen müssen, womit sie wohl grundsätzlich in den
Anwendungsbereich der Departementsverordnung fallen. Für diesen Kreis erscheinen die Anforderungen der Departementsverordnung als völlig unverhältnismässig und in der vorgeschlagenen Form letztlich nicht zu handhaben. Angesichts des Umstandes, dass es sich um geschlossene Datensammlungen ohne intensive Aussenwirkungen handelt,
müssten aus unserer Sicht die KVG-Leistungserbringer, wie dies gemäss Ziff 2.1 der Erläuterungen zur Departementsverordnung für den Arbeitgeber vorgesehen ist,
allgemein vom Anwendungsbereich der Departementsverordnung ausgenommen
werden.
Asip Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die im Paket 2 vorgeschlagenen
Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen nicht
verhältnismässig sind. Die technischen Spezifikationen für die elektronische
Datensammlung entsprechen einem übertriebenen, nicht gerechtfertigen
Sicherheitsdenken. Wir beantragen eine entsprechende Überprüfung unter dem Aspekt der Praxistauglichkeit und Verhältnismässigkeit.
Fédéra- Nous n'avons pas de remarque à propos des dispositions d'exécution modifiées relatives tion des à l'Ordonnance sur l'état civil (OEC) ou édictées dans le projet d'Ordonnance sur les Entrepris standards minimaux.
es
Romand
es
KKAK, Zum Verordnungsentwurf haben wir keine Bemerkungen anzubringen.
VVAK,
IVSK
pharmas Wir unterstützen ebenfalls die beabsichtigten Massnahmen zum Schutz der Personen uisse gegen eine missbräuchliche Anwendung der neuen Nummer, die als verbindlicher
Schlüssel an Bedeutung zunehmen wird. Die Schweizer Apothekerinnen und Apotheker haben eine langjährige Erfahrung beim Umgang mit sensiblen elektronischen Daten und sehen in der Einführung dieser neuen AHV-Nummer keine zusätzliche Problematik, die nicht zu bewältigen wäre mit kleinen Anpassungen an den betriebsüblichen
Softwarepaketen.