Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 73Fedlex · Rapport sur les résultats
Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
Aufwand noch in einem vernüftigen Verhältnis zur Wirksamkeit dieser Massnahmen steht.
10 Technische Unterlagen Associazione Consumatrici della Svizzera Hier stellt sich die Frage, wie weit Italiana dieses Recht bei der Herstellerin durchgesetzt und vor allem auch kontrolliert werden kann. Die Importeurin wird vermutlich nur feststellen können, ob solche technische Unterlagen und die Sicherheitsbewertung erstellt worden sind, über die Vollständigkeit und die Qualität kann sich vermutlich nur die Vollzugsbehörde ein Bild machen. Diese arbeitet bekanntlich nur stichprobenmässig und wird den Spielzeugmarkt nicht verlässlich unter Kontrolle haben. Hier sehen wir weiterhin eine grosse Gefahr für Spielzeug, welches nicht den Normen entspricht, nicht zulässige Inhaltsstoffe oder solche in zu hoher Konzentration enthält. Siehe auch Bemerkung zu Art. 11
10 Technische Unterlagen Coop Die technischen Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Hersteller und Importeure müssen diese auf Verlangen innerhalb dieser 10 Jahre vorweisen können. Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Hersteller oder Importeur innerhalb dieser Frist Konkurs anmelden muss.
10 Technische Unterlagen Fédération Romande des Consommateurs Hier stellt sich die Frage, wie weit dieses Recht bei der Herstellerin durchgesetzt und vor allem auch kontrolliert werden kann. Die Importeurin wird vermutlich nur feststellen können, ob solche technische Unterlagen und die Sicherheitsbewertung erstellt worden sind, über die Vollständigkeit und die Qualität kann sich vermutlich nur die Vollzugsbehörde ein Bild machen. Diese arbeitet bekanntlich nur stichprobenmässig und wird den Spielzeugmarkt nicht verlässlich unter Kontrolle haben. Hier sehen wir weiterhin eine grosse Gefahr für Spielzeug, welches nicht den Normen entspricht, nicht zulässige Inhaltsstoffe oder solche in zu hoher Konzentration enthält. Siehe auch Bemerkung zu Art. 11
10 Technische Unterlagen Geschäftsstelle IG DHS Wenn namhafte Markenlieferanten (EU) Waren an Schweizer Detailhändler liefern, wäre es ein extremer administrativer Aufwand, für jedes Produkt die komplette technische Dokumentation durch das Unternehmen zu hinterlegen bzw. selber nochmals zu erstellen (Bsp. Erstellen der technische Unterlagen nach Art. 10). Für den ganzen europäischen Markt reicht es, wenn diese Verantwor-
tung/Unterlagen beim Erstinverkehrbringer in der EU vorliegt. Diese Aufgaben nochmals für die Importeure in der Schweiz vorzugeben, führt zu einem enormen administrativen Aufwand, erhöht das Schutzniveau keinesfalls und verteuert die Produkte. Dies widerspricht dem Geist des Cassis de Dijon Prinzips.