Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 74Fedlex · Rapport sur les résultats
Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
Zudem müssen die technischen Unterlagen zehn Jahre aufbewahrt werden. Hersteller und Importeure müssen diese auf Verlangen innerhalb dieser zehn Jahre vorweisen können.
Die technischen Unterlagen sollten beim Lieferanten, wenn in der EU ansässig, auch dort angefordert werden können. Die Unterlagen sollten nur bei asiatischen Lieferanten beim Importeur abgelegt werden müssen (siehe Artikel 7).
10 Technische Unterlagen Kantonale Lebensmittelkontrolle SO Die Pflichten der Herstellerin sind klar formuliert. Allerdings ist nicht klar, wie das Recht gegenüber der Herstellerin in der EU durchgesetzt werden kann. Antrag: Im Zusammenhang mit Art. 10 sind einfache, effiziente Mechanismen zu etablieren, die es den schweizerischen Behörden erlauben, das Recht auch gegenüber Herstellern in der EU durchzusetzen.
10 Technische Unterlagen Migros Wenn namhafte Markenlieferanten (EU) Waren an die Migros liefern,
wäre es ein extremer administrativer Aufwand, für jedes Produkt die komplette technische Dokumentation durch die Migros zu hinterlegen bzw. selber nochmals zu erstellen (Bsp. Erstellen der technische Unterlagen nach Art. 10). Für den ganzen europäischen Markt reicht es, wenn diese Verantwortung/Unterlagen beim Erstinverkehrbringer in der EU vorliegt. Diese Aufgaben nochmals für die Importeure in der Schweiz vorzugeben, führt zu einem enormen administrativen Aufwand, erhöht das Schutzniveau keinesfalls und verteuert die Produkte. Dies widerspricht dem Geist des Cassis de Dijon Prinzips.
Die technischen Unterlagen sollten beim Lieferanten, wenn in der EU ansässig, auch dort angefordert werden können. Die Unterlagen sollten nur bei asiatischen Lieferanten beim Importeur abgelegt werden müssen (siehe Artikel 7).
10 Technische Unterlagen Stiftung für Konsumentenschutz Hier stellt sich die Frage, wie weit dieses Recht bei der Herstellerin durchgesetzt und vor allem auch kontrolliert werden kann. Die Importeurin wird vermutlich nur feststellen können, ob solche technische Unterlagen und die Sicherheitsbewertung erstellt worden sind, über die Vollständigkeit und die Qualität kann sich vermutlich nur die Vollzugsbehörde ein Bild machen. Diese arbeitet bekanntlich nur stichprobenmässig und wird den Spielzeugmarkt nicht verlässlich unter Kontrolle haben. Hier sehen wir weiterhin eine grosse Gefahr für Spielzeug, welches nicht den Normen entspricht, nicht zulässige Inhaltsstoffe oder solche in zu hoher Konzentration enthält. Siehe auch Bemerkung zu Art. 11