Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
25 Übergangbestimmungen Migros Eine längere Übergangsfrist wäre aufgrund langer Vorlaufzeit wünschenswert.
Die Übergangsfrist sollte mindestens ein Jahr betragen.
25 Übergangbestimmungen Spielwaren Verband Schweiz Für kleine Schweizer Herstellerfirmen, die nur für den Schweizer Markt produzieren, hat die Gesetzes-
Totalrevision einschneidende und umfangreiche Umstellungen zur Folge. Sie brauchen schlicht längere Übergangsfristen, mindestens zwei Jahren, da aktuell Lagerbestände mit diesen Fristen vorhanden sind, die sonst entsorgt werden müssen.
Für die Schweiz gelten Übergangsfristen von zwei Jahren.
25 Übergangbestimmungen Stiftung für Konsumentenschutz Wir sind mit der vorgeschlagenen Übergangsfrist von 6 Monaten aus den in den Erläuterungen aufgeführten Gründen einverstanden. Es macht keinen Sinn - und den Herstellern,
Importeuren und Anbietern wohl auch keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand - diese Übergangsfrist zu verlängern.
25 Übergangbestimmungen Swiss Retail Federation Aus Erfahrung in anderen Bereichen wissen wir, dass Uebergangsfristen für den Detailhandel bei Anpassungen von Produktvorschriften eine längere Laufzeit als 6 Monate benötigen,
damit Waren, die noch nach alten Regeln eingeführt oder bestellt wurden, abverkauft werden können.
Adäquat ist aus der Sicht des Detailhandels, dass Waren, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen eingeführt bzw. bestellt wurde, solange abverkauft werden können, bis die Warenlager (mit den "alten Waren") vollständig abverkauft sind. Die voraussichtliche Frist von 6 Monaten wäre klar zu kurz und würde dazu führen, dass Detailhändler auf Lagerbeständen sitzen bleiben, diese abschreiben und entsorgen müssten.Damit verbunden sind massive Kosten zulasten des Detailhandels. Da die Sicherheit der Produkte auch nach altem Recht grundsätzlich gewährleistet ist, ist eine kurzgehaltene Uebergangsfrist unnötig. Die Regelung macht keine Unterscheidung zwischen Abverkauf einmal eingeführter Ware und herzustellender Ware. Wir regen an, eine entsprechende Unterscheidung zu machen.
Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht und bis zum [Datum der Inkkrafttretung] in die Schweiz eingeführt oder bestellt wurde, darf vollständig abverkauft werden. Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis [6 Monate nach IKT] nach bisherigem Recht hergestellt werden.
25 Übergangbestimmungen Vereinigung des schweiz. Import- und Für kleine Schweizer Herstellerfirmen, Grosshandels die nur für den Schweizer Markt produzieren, hat die Gesetzesrevision einschneidende und umfangreiche Umstellungen zur Folge. Sie brauchen