Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 37 Seiten

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Ablehnung

Siehe «Allgemeine Ablehnung».

3.7.3 Art. 81, al. 2, P-LEtr

Zustimmung

Siehe «Allgemeine Zustimmung».

GE, NW, OW, SPS, CSP, EKM, ODAGE, SAV, SFH, SRK und UNHCR befürworten, dass

Untersuchungshaft und Strafvollzug räumlich getrennt werden.

GE, NW, OW, SPS, CSP, EKM, ODAGE, SAV, SFH, SRK und UNHCR sind aber der

Meinung, dass die Kantone verpflichtet werden sollten, geeignete Anstalten mit ausreichender Kapazität zu schaffen. Die vorgesehene Ausnahmeklausel, bei Kapazitätsengpässen doch Strafanstalten zu nutzen, berge die Gefahr, dass sich die Kantone nicht oder unzureichend bemühen werden, separate Einrichtungen zu schaffen.

Ablehnung

Siehe «Allgemeine Ablehnung».

AG, FR, GL, JU, LU, SG, SO, SZ, TG, ZH, KKJPD, sgv und VKM lehnen diese Regelung ebenfalls ab; AG, JU, SO, SZ und VKM aufgrund der zu weiten und nicht praktikablen Einschränkung. Gemäss SO würde es einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand generieren, und zurzeit werde die Administrativhaft grösstenteils in Untersuchungs- oder Bezirksgefängnissen vollzogen, wo sie vollständig von den anderen Haftregimen getrennt sei. Die Unterbringung mit solchen Gegebenheiten müsse aufrecht erhalten bleiben. ZH und sgv bevorzugen die geltende Regelung, die eine Zusammenlegung von Administrativhäftlingen mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen zulässt.

Änderungen

LU regt an, diese Bestimmung offener zu formulieren:

2 Die Haft ist grundsätzlich in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsuchungshaft dienen. [... ].

Gemäss ZG kann mit der vorgeschlagenen Formulierung dem Anliegen des Gesetzgebers, die ausländerrechtlichen Administrativhaften von den übrigen Haftarten zu trennen, Rechnung getragen werden:

2 […] Soweit dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer auf gesonderten Abteilungen getrennt von den übrigen Haftregimes in Strafanstalten unterzubringen.

SPS und SGB schlagen die folgende Anpassung vor:

2Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Die Kantone schaffen dafür geeignete Haftanstalten mit ausreichender Kapazität, notwendigenfalls in interkantonaler Zusammenarbeit. Soweit aus Kapazitätsgründen in der gesamten Schweiz eine getrennte Inhaftierung nicht möglich ist, können die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug untergebracht werden.

EKM schlägt vor, statt einer Pflicht vorzusehen, auf die interkantonale Zusammenarbeit zu verweisen: