Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 37 Seiten
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3.17.2 Ausschaffungsinitiative
ZH ist der Meinung, dass im Rahmen dieser AuG-Revision Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f AuG aufzuheben und für die nicht obligatorische Landesverweisung der gleiche Erlöschensgrund wie bei der obligatorischen Landesverweisung vorzusehen ist.
3.17.3 Art. 64c LEtr
GPS, SPS, OSAR, EKM, SFH, considèrent que cet article doit être supprimé. Selon la directive sur le retour, la décision de renvoi doit être écrite et motivée (art. 12).
3.17.4 Art. 74 LEtr
SPS sieht Präzisierungsbedarf bei Artikel 74 AuG. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingrenzung seien unklar und führten zu sehr unterschiedlichen kantonalen Praxen, was unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit problematisch sei. Insbesondere Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b AuG erscheine zu offen formuliert. Es müsste klarer festgeschrieben werden, was genau die «Anzeichen» sind, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird. Da dies schwierig sei, plädiere die SPS dafür, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b AuG gleich ganz zu streichen. Auch eine Befristung müsse dringend ins Gesetz aufgenommen werden, sowie die Möglichkeit der vollständigen oder temporären Aufhebung einer Ein- und Ausgrenzung.
3.17.5 Art. 9 LDEA
SG regt an, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a BGIAA dahingehend zu ergänzen, dass auch die kantonalen Staatsanwaltschaften direkten Zugriff auf das ZEMIS erhalten.
3.17.6 Anpassungen und Neuschaffung von Informationssystemen
Einige Teilnehmer (z. B. SFH) sind der Meinung, dass nur Regelungen eingeführt werden sollten, die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geprüft, beurteilt und gutgeheissen worden sind.
Pour sgv, il est exclu que la mise en place et le développement de ces systèmes d'informations puissent servir à créer une « super banque de données fouineuse ». Les droits individuels doivent être impérativement respectés.
3.17.7 Menschen mit Behinderungen (STN Inclusion Handicap)
Art. 57a E-AuG
Als Folge der UNO-BRK, von Artikel 8 Absätze 2 und 4 BV sowie von Artikel 8 Buchstaben b und c WeBiG sei sicherzustellen, dass im Bereich der Weiterbildung auch Menschen mit Behinderungen Massnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern in Anspruch nehmen können.
Vorschlag Ergänzung Absatz 1:
1 […] Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Ausländerinnen und Ausländern mit Behinderungen Rechnung. E-AuG
Art. 65 Abs. 2 und 2bis
Artikel 13 UNO-BRK, die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29–32), Artikel 8 Absatz 4 BV sowie Artikel 14 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) verlangen, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Ausgestaltung eines Verfahrens berücksichtigt werden.