H.3.10 Steuersatzänderungen bei Anschlussgebühren

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Für die mehrwertsteuerliche Bemessung einer Leistung ist der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung massgebend. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes der Leistungserbringung und somit für die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes bei Anschlussgebühren ist der tatsächliche Anschluss an das öffentliche Netz (→ Ziff. E.1.4.4 Beispiel 4).

Bei Neuschätzungen infolge Renovationen, An- und Umbauten wird für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes auf die Erteilung der definitiven Baubewilligung (Datum) abgestellt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).