H.3.17 Ersatzabgaben für Schutzräume und Parkplätze

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Die Ersatzabgaben für Schutzräume und Parkplätze werden bei Bauherren erhoben, welche die gemäss Baureglement notwendige Anzahl Abstellplätze bzw. den Schutzraum weder auf eigener Parzelle noch auf Fremdareal erfüllen. Hierfür haben sie einmalige Ersatzabgaben zu leisten. Diese Ersatzabgaben gelten als Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit und unterliegen daher nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).