H.3.9 Meliorationen, Güterregulierungen und Güterzusammenlegungsgenossenschaften
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Können Bodenverbesserungen (z. B. Gewässerkorrekturen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlegungen oder Güterzusammenlegungen; Art. 703 ZGB) ausschliesslich durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, welchen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, diesen Bodenverbesserungen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt zu dieser Körperschaft verpflichtet. Bei denjenigen Grundeigentümern, die an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, liegt stillschweigende Zustimmung vor. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
Führen solche öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften (z. B. Genossenschaften) keine Arbeiten ausserhalb der Melioration aus, werden sie nicht steuerpflichtig.
Umsätze aus Leistungen an Dritte ausserhalb der Melioration (z. B. Wasserlieferungen oder Kiesverkäufe) können jedoch die Steuerpflicht solcher privatrechtlicher Körperschaften gemäss Artikel 10 MWSTG bzw. solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäss Artikel 12 MWSTG auslösen.
Leistungen Dritter (z. B. Ingenieur-, Geometerleistungen oder Bauarbeiten) an die Meliorationsgesellschaft sind zum massgebenden Satz steuerbar. Erbringen einzelne Mitglieder der Meliorationsgesellschaft Leistungen an diese, sind die entsprechenden Entgelte ebenfalls zum massgebenden Satz zu versteuern.