H.3.15 Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Ist die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs gemäss kantonaler Verordnung zwingend durch das Grundbuchamt der jeweiligen Gemeinde vorzunehmen, steht diese Tätigkeit nicht im Wettbewerb zu privaten Anbietern, weshalb es sich sodann um eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) handelt.
Wird die Leitung des eidgenössischen Grundbuches auf ein Nichtgemeinwesen übertragen, ist zu prüfen, ob es sich um eine delegierte hoheitliche Tätigkeit oder um eine zum Normalsatz steuerbare Leistung handelt (→ Ziff. C.2.3).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).