H.3.16 Kostenbeteiligung an öffentlicher Infrastruktur

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Beteiligt sich ein privatrechtliches Unternehmen oder eine Privatperson freiwillig an den Baukosten öffentlicher Infrastruktur (z. B. Brücke, Personenüberführung oder Strasse), ist dabei von einem Entgelt in Erwartung einer konkreten Gegenleistung und damit von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn aufgrund der Durchführung des Bauprojekts der Beitragszahler einen konkreten Vorteil aus dem Bau der jeweiligen Infrastruktur erhält (z. B. bessere Verkehrsanbindung für die Mitarbeiter des privatrechtlichen Unternehmens). Solche freiwilligen Kostenbeteiligungen sind strikt von den Erschliessungsgebühren (Perimeterbeiträge oder Mehrwertbeiträge) zu trennen (→ Ziff. H.3.4).

Beispiel
Ein privatrechtliches Unternehmen verpflichtet sich mittels einer Absichtserklärung, sich am Bau einer Personenüberführung zu beteiligen. Nachdem die Stimmbevölkerung der Gemeinde dem Bauprojekt samt Finanzierung zugestimmt hat, wird der Bau durchgeführt. Das privatrechtliche Unternehmen bezahlt den Beitrag gemäss Absichtserklärung im Anschluss der Abstimmung in Erwartung einer konkreten Gegenleistung, nämlich dem Bau der Personenüberführung. Die von der steuerpflichtigen DS dem privatrechtlichen Unternehmen fakturierte Kostenbeteiligung unterliegt daher der Mehrwertsteuer zum Normalsatz.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).