H.3.14 Ankergebühren

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.3.14 Ankergebühren · Deutsch

Die Gebühr, welche ein Gemeinwesen für die Bewilligung betreffend das Anbringen von Bodenankern auf öffentlichem Grund erhebt, gilt als hoheitliche Tätigkeit gemäss Artikel 3 Buchstabe g MWSTG und unterliegt daher gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l MWSTG nicht der Mehrwertsteuer.

Erhebt das Gemeinwesen für das Anbringen von Bodenankern auf öffentlichem Grund (z. B. mittels Verfügung oder Konzession) zusätzliche Gebühren, handelt es sich dabei um ein Nutzungsrecht im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, weshalb das hierfür fakturierte Entgelt zum Normalsatz steuerbar ist.

Wird das Nutzungsrecht jedoch im Grundbuch eingetragen, ist die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG anwendbar.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).