H.3.2 Amtliche Vermessungen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Als amtliche Vermessungen gemäss Artikel 950 ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen. Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:
Die Fixpunkte und Grenzzeichen;
der Grunddatensatz;
der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;
die zu erstellenden technischen Dokumente;
die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
Müssen Grundeigentümer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Art. 49 VAV) den Gemeinden Beiträge an diese Kosten entrichten, handelt es sich um hoheitliche Abgaben, die nicht zu versteuern sind (Art. 3 Bst. g MWSTG). Darunter fallen auch Zuschläge im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung, welche den Kantonen zufallen und beim fakturierenden Gemeinwesen als durchlaufender Posten (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG) den Verursachern weiterbelastet werden (z. B. Staatszuschlag).
I. d. R. vergibt die Gemeinde die Arbeiten an einen selbstständig erwerbenden Geometer oder an das kantonale Vermessungsamt. Die Leistungen, die der Geometer oder das kantonale Vermessungsamt gegenüber der Gemeinde erbringt, sind zum Normalsatz steuerbar (→ Ziff. H.3.2.3). Die Gemeinde darf die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesen Arbeiten nicht geltend machen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin
- H.3.2.1 Beiträge des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit der Erstvermessung
- H.3.2.2 Beiträge der Verursacher im Zusammenhang mit der laufenden Nachführung
- H.3.2.3 Arbeiten der selbstständig erwerbenden Geometer
- H.3.2.4 Rechnungsstellung durch Geometer im Namen von Gemeinwesen
- H.3.2.5 Gebühren für Abfrage und Reproduktion