H.3.3 Grundbuchgebühren
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.3.3 Grundbuchgebühren · Deutsch
Eintragungen in und Auszüge aus dem Grundbuch – unabhängig davon, in welcher Form (Papier, elektronisch oder telefonisch) die Eintragung bzw. der Auszug erfolgt – gelten als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG), weshalb die hierfür erhobene hoheitliche Gebühr nicht der MWST unterliegt (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Publikationen, sofern das Grundbuchamt die dabei anfallenden Gebühren zusammen mit der Eintragungsgebühr in Rechnung stellt (Kostenbestandteil der Gebühr für die hoheitliche Tätigkeit; Art. 18 Abs. 2 Bst. l i. V. m. Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Steuerbar zum Normalsatz sind Leistungen im Notariatsbereich, beispielsweise die Mithilfe beim Ausfertigen von Kaufverträgen, das Prüfen von Rechtsgeschäften, das Verfassen, Ändern, Annullieren und Beurkunden von Schuldbriefen sowie weitere allgemeine Auskünfte und Dienstleistungen.
In Rechnung gestellte Porti, Fax-Gebühren und Telefonauslagen sind zu versteuern, wenn sie im Rahmen von steuerbaren Leistungen anfallen (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).