H.3.6 Durchleitungs- und Überleitungsrechte
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die Einräumung von im Grundbuch eingetragenen Durchleitungs- oder Überleitungsrechten ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Bei einem nicht im Grundbuch eingetragenen Durchleitungs- oder Überleitungsrecht handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).